BGH Beschluss v. - 5 StR 539/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug: BGH 5 StR 539/03 vom

Gründe

Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Ausländergesetz auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren erkannt. Mit Beschluß vom hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit am eingegangenem Schreiben hat der Verurteilte die Aufhebung dieses Beschlusses und seiner Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung verlangt. Gleichzeitig hat er die Richter, die an diesem Beschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung verweist der Verurteilte darauf, daß die abgelehnten Richter eine unzulässige Verfahrensrüge seines Pflichtverteidigers hingenommen und es unterlassen hätten, einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen.

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, weil es nach Erlaß des Beschlusses vom und damit im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO verspätet gestellt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 333 m.w.N.).

Hieran ändert die vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsgesuch angebrachte Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats nichts. Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung der an der Ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter ausgeschlossen; denn es handelt sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut, sondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf (vgl. BGH aaO m.w.N.). Ob für das vom Verurteilten ebenfalls in Anspruch genommene Verfahren auf nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) etwas anderes zu gelten hätte, bedarf keiner Entscheidung (vgl. BGH aaO). Denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten in Kenntnis der Gegenerklärung des Pflichtverteidigers vom entschieden. Durch deren Vermittlung ist dem Angeklagten ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Eine besondere Benachrichtigung des Angeklagten von der Antragsschrift war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Antrag nicht um eine Entscheidung handelt (§ 145a Abs. 1 und Abs. 3 StPO; vgl. BGHR StPO § 33a Anhörung 1; § 33a Satz 1 Anhörung 1).

Die Gegenvorstellung bleibt bei gewährtem rechtlichen Gehör erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr., vgl. BGHSt 17, 94; m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAC-07459

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