BGH Beschluss v. - 2 StR 451/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; StGB § 54; StGB § 54 Abs. 1 Satz 3

Instanzenzug: LG Erfurt vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 128 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen sowie die Einziehung sichergestellter Rauschgiftmengen angeordnet. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen genügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht; sie wären im übrigen auch offensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge ergibt hinsichtlich des Schuldspruchs, der Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

2. Dagegen kann die erste Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat hinsichtlich der abgeurteilten, in einem Zeitraum von 2 1/2 Monaten begangenen (gewerbsmäßigen) 128 Fälle des Handeltreibens mit Heroin und Kokaingemisch von jeweils zwischen 0,5 und 1,0 Gramm Anhaltspunkte für die Annahme von Bewertungseinheiten nicht gesehen und Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Unter Einbeziehung der durch das Urteil vom verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr war daher die Gesamtstrafe unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nach den Grundsätzen des § 54 StGB zu erhöhen. Hiernach ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB namentlich auch der Zusammenhang der Einzeltaten zusammenfassend zu würdigen; die bloße Summe der Einzelstrafen hat insoweit meist nur geringes Gewicht (vgl. Senatsbeschlüsse v. - 2 StR 446/96 = NStZ-RR 1997, 228, und v. - 2 StR 545/96 = NStZ-RR 1997, 130, 131; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 8, 10; ; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 54 Rdn. 10 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die formelhafte, auf zwei Zeilen beschränkte Begründung der Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht (UA S. 36) nicht gerecht, die Gründe für die sehr deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe nicht enthält und daher die Besorgnis begründet, das Landgericht habe sich bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu stark von der Gesamtzahl der Einzeltaten oder der Summe der Einzelstrafen leiten lassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAC-10000

1Nachschlagewerk: nein