BGH Beschluss v. - 2 StR 317/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b; StGB § 223 Abs. 1; StGB § 54 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: LG Gera

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 6 der Urteilsgründe wegen schweren Raubs in den Tatvarianten des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a und b StGB verurteilt, weil er das Tatopfer bei der Tat vorsätzlich körperlich schwer misshandelt und in die Gefahr des Todes gebracht hat. Tateinheitlich hierzu hat das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen; bei der Zumessung der Einzelstrafe hat es die tateinheitliche Verwirklichung der qualifizierten Körperverletzung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 22, 23). Dies war rechtsfehlerhaft, weil die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird (vgl. Senatsbeschluss vom - 2 StR 170/04). Dies gilt allerdings nicht für den Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB, dessen Tatvariante der Gesundheitsbeschädigung weder im Unrechtsgehalt der körperlichen Misshandlung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a noch in dem der konkreten Lebensgefährdung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b aufgeht (insoweit missverständlich Senatsbeschluss vom - 2 StR 170/04). Die vorsätzliche Körperverletzung steht in Tateinheit zum schweren Raub.

2. Die Verwirklichung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hätte dem Angeklagten daher nicht straferschwerend zur Last gelegt werden dürfen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler bei der Bemessung der - an sich nicht unangemessenen - Einzelstrafe von acht Jahren und sechs Monaten sowie bei der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Das gilt namentlich auch deshalb, weil das Landgericht bei der Festsetzung der Gesamtstrafe von zehn Jahren fehlerhaft von einem Strafrahmen von acht Jahren und sieben Monaten bis zu fünfzehn Jahren ausgegangen ist (UA S. 24); tatsächlich betrug die Obergrenze des Strafrahmens gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB hier elf Jahre und sieben Monate.

3. Die Einzelstrafe für die Tat 6 und die Gesamtstrafe sind daher neu zuzumessen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAC-09761

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