BGH Beschluss v. - 2 StR 308/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 44; StPO § 44 Satz 1; StPO § 45 Abs. 2; StPO § 46 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 1

Instanzenzug: LG Gera vom

Gründe

Der Angeklagte sowie seine Verteidigerin haben am nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erklärt. Am legte der Angeklagte Revision ein und stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil.

Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision waren als unzulässig zu verwerfen.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig. Der Angeklagte hat seine Behauptungen zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts nicht glaubhaft gemacht. Die eigene Erklärung des Antragstellers ist keine Glaubhaftmachung (Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 45 Rdnr. 9). Deswegen genügt auch nicht die Versicherung des Verteidigers, er habe die Tatsachen 'in der dargelegten Art und Weise durch Mitteilung des Angeklagten selbst wahrgenommen' (vgl. Schriftsatz vom S. 3) nicht zur Glaubhaftmachung. Allein die Benennung der Verteidigerin W. als Zeugin reicht für sich genommen zur Glaubhaftmachung ebenfalls nicht aus (vgl. Meyer-Goßner aaO § 45 Rdnr. 8, § 26 Rdnr. 11). Im Übrigen sprechen die dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden (richtig: beisitzenden) Richters und der Staatsanwältin gegen die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre aber auch unbegründet. Zwar hat der große Senat für Strafsachen des (NJW 2005 S. 1440) Grundsätze zur Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Zusammenhang mit einer Urteilsabsprache aufgestellt, die im vorliegenden Fall - die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten unterstellt - zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten. Indes hätte die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache oder ein Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht wie auch das Fehlen einer qualifizierten Belehrung lediglich die Wirkung, dass der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam wäre, so dass dem Angeklagten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wären die genannten Umstände ohne Bedeutung (). Denn in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH aaO S. 1444).

3. Die Revision ist demnach unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO)."

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf - an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
wistra 2005 S. 468 Nr. 12
DAAAC-09737

1Nachschlagewerk: nein