BGH Beschluss v. - 2 StR 291/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 69 Abs. 1 Satz 1; GVG § 132 Abs. 2; GVG § 132 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; es hat ihm darüber hinaus die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt mit der Sachrüge aber zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhren der Angeklagte und seine beiden Mittäter mit dem PKW des Angeklagten zu einem Parkplatz in A.. Von dort aus begaben sie sich - "um eine Zuordnung des Fahrzeugs zur Tat zu verhindern" (UA S. 7) - zu Fuß zu dem beabsichtigten Tatort, der Filiale eines Schnellimbiß-Restaurants; die Entfernung ist nicht festgestellt. Nachdem die Täter in der Nähe des Tatorts auf den Geschäftsschluß gewartet hatten, drangen sie unter drohendem Einsatz von Gaspistolen in das Restaurant ein, bedrohten und fesselten den Geschäftsführer und zwei später hinzukommende Reinigungskräfte und raubten aus dem Tresor 925 Euro. Danach begaben sie sich zu Fuß wieder zu dem abgestellten PKW und fuhren davon; sie wurden nicht verfolgt.

2. Zur Maßregelanordnung hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (§ 69 Abs. 1 StGB) begangen, und weiter ausgeführt (UA S. 19):

"Ferner ergibt sich aus der Tat, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Da das Fahrzeug der Sicherung der erlangten Beute diente und damit für die Verwirklichung der Tat eine nicht unerhebliche Rolle spielte, muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen war, um sich auch um den Preis der Gefährdung Dritter durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen."

Damit ist jedenfalls die Ungeeignetheit des Angeklagten im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht hinreichend festgestellt. Die Annahme, der Angeklagte sei zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen gewesen, stellt sich als bloße Vermutung dar, die in den konkreten Umständen des festgestellten Tatgeschehens keine Stütze findet. Diese könnten vielmehr sogar den Schluß nahe legen, daß die - offenbar nicht verfolgten Täter - bei Rückkehr zu dem PKW bereits gesicherten Gewahrsam an dem geraubten Geld erlangt hatten, die Tat daher beendet war. Es fehlt daher hier jeder Anhaltspunkt dafür, der Angeklagte habe das Fahrzeug in verkehrssicherheitsgefährdender Weise geführt oder sei hierzu entschlossen gewesen. Allein darauf, daß er mit dem PKW in die Nähe des Tatorts und nach Beendigung der Tat wieder nach Hause fuhr, kann diese Feststellung nicht gestützt werden.

Dies gilt - auch wenn mißverständlich weite Formulierungen in einzelnen Entscheidungen anderes nahelegen konnten - auch unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 69 Rdn. 19, 37, 42 m.w.N.). Auf die Streitfrage, die Gegenstand der Anfrage des 4. Strafsenats gemäß § 132 Abs. 2 GVG ist (Beschl. vom - 4 StR 210/03 = NStZ 2004, 86; dazu ; vom - 2 ARs 347/03; vom - 3 ARs 30/03; vom - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 18; vgl. dazu auch = NStZ 2003, 658; Senatsurteil vom - 2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144; Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 43 ff. m.w.N.), kommt es daher im Ergebnis nicht an, da die Maßregelanordnung sich hier auch nach den Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtsfehlerhaft erweist.

Weitergehende Feststellungen des neuen Tatrichters sind nicht ausgeschlossen, so daß eine eigene Sachentscheidung des Senats ausscheidet. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob tatsächliche Feststellungen möglich sind, welche eine auch unter Berücksichtigung der divergierenden Rechtsansichten der Strafsenate unzweifelhafte Feststellung der Ungeeignetheit ermöglichen. Sollte dies nicht der Fall sein, andererseits aber die Feststellung der Ungeeignetheit nach den etwa vom 1. Strafsenat vertretenen Maßstäben (Beschlüsse vom - 1 StR 113/03 = NStZ 2004, 86; vom - 1 ARs 31/03) möglich erscheinen, so könnte es naheliegen, die Entscheidung bis zu einer zu erwartenden Klärung der Rechtsfrage im Verfahren nach § 132 Abs. 2 und 3 GVG zurückzustellen (vgl. auch ).

Fundstelle(n):
IAAAC-09705

1Nachschlagewerk: nein