BFH Beschluss v. - XI B 128/05

Der Begriff "Unterhaltsleistungen" in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst die typischen Aufwendungen zur Bestreistung der Lebensführung

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug: , 10 K 6903/03, 10 K 1160/05

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) „Abweichungen” des finanzgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geltend macht, fehlt es schon an einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass er rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in der angeblichen Divergenzentscheidung des BGH so genau bezeichnet, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N.). Das ist nicht geschehen. Insbesondere ist nicht dargelegt, welcher Entscheidung des BGH der Rechtssatz entnommen werden könnte, dass und in welcher Höhe im Streitfall die Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuersteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben abziehbar seien. Das zitierte IVb ZR 348/81 (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1983, 670) hatte nicht über den Sonderausgabenabzug zu entscheiden. Diese Frage ist anhand der Vorschriften des Einkommensteuerrechts, nicht des Familienrechts zu beantworten.

Soweit der Kläger im Prinzip geklärt wissen möchte, ob steuerrechtlich eine Zustimmung zum Realsplitting mit dem Zusatz „Die oben eingesetzte Summe wird von mir nicht bestätigt” als „Blanko-Zustimmung” anzuerkennen ist, besteht kein Klärungsbedarf mehr (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28, m.w.N.). Mit Urteil vom XI R 33/03 (BFHE 210, 235, BStBl II 2005, 825) hat der erkennende Senat diese Rechtsfrage entschieden und im Einklang mit der Gesetzesbegründung (BTDrucks 9/1772, S. 4 f.) eine solche Blanko-Zustimmung im Interesse des als besonders schutzbedürftig angesehenen Unterhaltsempfängers nicht als wirksame Zustimmung anerkannt. Damit ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S. des § 115 Abs. 2 FGO. Dieser hat in der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt, welche neuen, bislang unberücksichtigten Gesichtspunkte eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den Bundesfinanzhof (BFH) erforderlich machen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 28, m.w.N.). Über die Frage, ob der unterhaltsempfangende Ehegatte die Bestätigung des tatsächlich geleisteten Unterhalts der Höhe nach zivilrechtlich verweigern durfte, entscheiden nicht die Finanzgerichte und damit auch nicht der erkennende Senat.

Ebenfalls steuerrechtlich höchstrichterlich geklärt ist, dass der Begriff „Unterhaltsleistungen” in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG die typischen Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z.B. für Ernährung, Kleidung, Wohnung erfasst (, BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130). Die Tilgung gemeinsamer Schulden gehört nicht dazu (, BFH/NV 1989, 779). Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hier für die Schuldzinsen der gemeinsam aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten etwas anderes gelten könnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 2053 Nr. 11
NAAAC-09310