BGH Beschluss v. - 3 StR 42/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 1

Instanzenzug: LG Düsseldorf

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Rechtsmittelverzicht ist insbesondere nicht unter dem Aspekt unwirksam, daß er Bestandteil einer die Willensbildung des Angeklagten unzulässig beeinflussenden Absprache gewesen wäre. Denn eine Absprache, in die der Angeklagte mit eingebunden gewesen wäre, ist nicht erfolgt, wie sich aus den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sowie der vom Senat veranlaßten schriftlichen Stellungnahme des damaligen Verteidigers des Angeklagten ergibt.

Danach haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger vor der Urteilsverkündung dem Gericht gegenüber auf Rechtsmittel verzichtet oder einen solchen Verzicht in Aussicht gestellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAC-09197

1Nachschlagewerk: nein