BGH Beschluss v. - 5 StR 182/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 357; StGB § 306 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Brandstiftung - die Angeklagten M und K auch wegen weiterer Straftaten - zu Jugendstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten M erzielt mit der Sachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg, der nach § 357 StPO auch den Angeklagten zugutekommt, die kein Rechtsmittel eingelegt, der beantragten Verfahrensweise nach Anhörung über ihre Verteidiger indes nicht widersprochen haben. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom ausgeführt:

"Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt, daß die Feststellungen im Falle II.1. (UA S. 7 bis 10) den Schuldspruch nicht tragen. Auch nach seinem Zusammenhang läßt sich dem Urteil weder entnehmen, daß es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen um eine ,Hütte' im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1981, 482), noch daß dieser ein (mit Maschinenkraft bewegtes) Kraftfahrzeug (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) war.

Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs im beantragten Umfang. Dies entzieht wegen des danach (vorläufig) zu weit gefaßten Schuldspruchs dem Strafausspruch die Grundlage (vgl. Senat, Beschluß vom - 5 StR 73/05). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es jedoch nicht. Der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter wird im Hinblick auf den Bauwagen gegebenenfalls allein ergänzende Feststellungen treffen."

Dem folgt der Senat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAC-09028

1Nachschlagewerk: nein