BGH Beschluss v. - 4 StR 61/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GVG § 189

Instanzenzug: LG Frankenthal vom

Gründe

Nach den Umständen ist - wie der Beschwerdeführer vorgetragen hat - davon auszugehen, dass der Vorschrift des § 189 GVG nicht entsprochen wurde. Allerdings kann - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts - ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler ausgeschlossen werden; denn zum einen war der Angeklagte - was die Revision nicht in Frage stellt - (über seinen Verteidiger) im Wesentlichen geständig (vgl. BGH NStZ 1996, 608) und zum anderen ist nicht ersichtlich - der Beschwerdeführer trägt hierfür auch keine konkreten Anhaltspunkte vor -, dass sich die allgemein beeidigte Dolmetscherin ihrer besonderen Verantwortung in dem Verfahren nicht bewusst war und sie nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, zumal die Richtigkeit ihrer Übersetzung von den Verteidigern, die - wie das Freibeweisverfahren ergeben hat - der italienischen Sprache mächtig sind, jederzeit kontrolliert werden konnte (vgl. BGH NStZ 1998, 204; ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fundstelle(n):
CAAAC-08936

1Nachschlagewerk: nein