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OLG Hamm 21.01.1998 20 U 144/97

Berufsrecht; | Zustellungsversehen des Gerichts (§ 270 ZPO)

Es liegt keine fristwahrende Zustellung vor, wenn ein Rechtsanwalt Zustellungsversehen des Gerichts deutlich mehr als 4 Wochen untätig hinnimmt (§ 270 Abs. 3 ZPO, § 12 Abs. 3 VVG). Nur dann, wenn die Verzögerung auch nicht mitursächlich auf ein nachlässiges Verhalten des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen ist, kann eine Klage auch nach langer Zeit nach Eingang bei Gericht und Fristablauf noch als demnächst bestellt angesehen werden (BGH NJW 1993, 2614). Die Partei bleibt aber für Verzögerungen verantwortlich, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozeßführung hätte vermeiden können, auch wenn die Verzögerung in erster Linie im Bereich des Gerichts ihre Ursache hat ()

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