BGH Beschluss v. - 4 StR 448/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 21; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 263a

Instanzenzug: LG Paderborn vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, Hehlerei, Betruges in zwei Fällen, Computerbetruges in drei Fällen, versuchten Computerbetruges, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 7 bis 9 der Urteilsgründe und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom ausgeführt:

"Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 7 bis 9 nach § 263a StGB ist fehlerhaft. Die Annahme des Tatgerichts, jeder einzelne der drei Geldabhebungsvorgänge sei eine eigenständige Tat, geht fehl. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am mit einer der in der Nacht zuvor gestohlenen EC-Karten dreimal Geld bei ein und demselben Geldautomaten abgehoben, also offensichtlich kurz hintereinander, denn bei einem weiteren Versuch um 11.24 Uhr am Geldautomaten einer Bank in einem anderen Ort wurde die Karte eingezogen (Fall 10). Da der Angeklagte bei den zeitlich aufeinander folgenden Abhebungen weder die Bankfiliale noch die Karte gewechselt hat, stehen die Taten in natürlicher Handlungseinheit (vgl. BGH NStZ 2001, 595). Somit ist lediglich von einer vollendeten Tat des Computerbetrugs auszugehen.

Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer nicht ausgeschlossen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei sämtlichen Straftaten i.S.v. § 21 StGB erheblich vermindert war. Sie hat gleichwohl die - zwar nicht zwingend - aber fakultativ bestehende Möglichkeit, den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, nicht erörtert, sondern die eingeschränkte Schuldfähigkeit nur im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist rechtsfehlerhaft. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 23). Zwar können schulderhöhende Momente diese Verringerung des Schuldgehalts ausgleichen, so daß eine Milderung des Strafrahmens unterbleiben kann. Dies muß der Tatrichter aber ausdrücklich darlegen. Es reicht nicht aus, den sich aus § 21 StGB ergebenden Milderungsgrund ausschließlich bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu berücksichtigen (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11). Es ist nicht auszuschließen, daß der - an sich maßvoll bemessene - Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht."

Dem schließt sich der Senat an. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die den Aussprüchen über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe zugrundeliegen, können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind möglich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAC-08413

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