BGH Beschluss v. - VIII ZB 77/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4

Gründe

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmt sich die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde außer in Zwangsvollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß anwendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (, BGH-Report 2004, 1130, im Anschluß an IXa ZB 153/03, WM 2004, 494). Zu Recht legt der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 1 daher seiner mit der Erinnerung verlangten Vergütung entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO eine 13/10-Gebühr zugrunde. Für eine - wie hier - kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde kann nichts anders gelten.

Bei einem Beschwerdewert von 2.676,72 € beläuft sich die Vergütung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu 1, wie von ihm beantragt, auf 308,21 €. Somit ist seine Vergütung auf diesen Betrag festzusetzen, und die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist entsprechend abzuändern.

Fundstelle(n):
QAAAC-07981

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein