Leitsatz
[1] Im fließenden Straßenverkehr wird ein Verkehrsvorgang nur dann zu einem Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB "pervertiert", wenn zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, daß es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - mißbraucht wird.
Gesetze: StGB § 315 b Abs. 1; StGB § 315 c Abs. 1
Instanzenzug: LG Gießen vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Die Verfahrensrügen dringen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom im einzelnen ausgeführt hat, nicht durch.
II.
Die Sachrüge führt im Fall 2 der Urteilsgründe (Tat vom ) zur Änderung des Schuldspruchs, zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Maßregel.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Fall 1: Am Morgen des befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw die Autobahn A 485, wobei er - wie er wußte - nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Als ihn der Polizeibeamte J. , dem bekannt war, daß der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besaß, wahrgenommen hatte und ihn mit seinem als Polizeifahrzeug erkennbaren Kraftrad anzuhalten versuchte, fuhr der Angeklagte weiter, um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. J. verfolgte ihn sodann mit Blaulicht und eingeschaltetem Signalhorn. Nachdem der Angeklagte auf eine andere Autobahn (A 45) abgezweigt war, fuhr er nach kurzer Strecke von dieser wieder ab. Noch auf der Abfahrspur wendete er plötzlich, um auf die Autobahn, die er gerade verlassen hatte, entgegen der Fahrtrichtung zurückzufahren. Er befuhr sie - dem fließenden Verkehr entgegen - auf dem Standstreifen, um so den ihm nachfahrenden Polizeibeamten "abzuschütteln". Dieser verfolgte den Angeklagten jedoch auf dem Standstreifen weiter. Als dem Angeklagten aus der Ausfahrt eines Parkplatzes zwei Pkws entgegenkamen, fuhr er, obwohl er die Fahrzeuge bemerkt hatte, ohne seine Geschwindigkeit zu verringern, weiter. Er wollte sein Fahrzeug zwar "nicht zu verkehrsfremden Zwecken einsetzen", nahm jedoch billigend in Kauf, andere Verkehrsteilnehmer in die Gefahr eines Verkehrsunfalls zu bringen. Um eine Kollision zu vermeiden, wich der erste Pkw auf den rechten Fahrstreifen, der zweite zur anderen Seite auf den Grünstreifen aus. In dieser gefährlichen Situation brach der Polizeibeamte die weitere Verfolgung ab und der Angeklagte konnte entkommen.
Fall 2: Am späten Abend des fuhr der Angeklagte, der weiterhin nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, mit seinem Pkw auf einer öffentlichen Straße. Er wurde von einem Streifenwagen, besetzt mit den Polizeibeamten Ji. und W. , die einen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Angeklagten vollziehen wollten, verfolgt und von den Beamten vergeblich zum Halten aufgefordert. Ji. versuchte, den Streifenwagen links neben den Pkw des Angeklagten zu setzen, um diesen zu überholen und dann zum Halten zu bringen. Um das Überholen zu verhindern, zog der Angeklagte sein Fahrzeug langsam nach links. Eine Kollision der Fahrzeuge konnte - was dem Angeklagten bewußt war und worauf er auch vertraute - nur durch ein starkes Abbremsen des Streifenwagens verhindert werden (1. Tatkomplex). Als der Polizeibeamte Ji. im Verlauf der Fluchtfahrt erneut versuchte, den Streifenwagen neben das Fahrzeug des Angeklagten zu setzen und er zum Überholen ausscherte, bremste der Angeklagte an einer Straßeneinmündung sein Fahrzeug plötzlich stark ab und bog ohne Vorankündigung nach links, wobei er das Polizeifahrzeug in dem Wissen schnitt, "daß er dadurch die Polizeibeamten der Gefahr eines Verkehrsunfalls aussetzte". Trotz einer Vollbremsung des Streifenwagens kam es zu einem - vom Angeklagten nicht beabsichtigten - Zusammenstoß. Beide Fahrzeuge kamen zum Stehen. Als der Polizeibeamte W. den Angeklagten festnehmen wollte, gab dieser Gas und fuhr davon (2. Tatkomplex). Im Verlauf seiner weiteren Fluchtfahrt beging der Angeklagte mehrere Verkehrsordnungswidrigkeiten. Schließlich rammte Ji. mit dem Streifenwagen zweimal das Heck des Fahrzeugs des Angeklagten, um diesen zum Anhalten zu bewegen. Der Angeklagte fuhr jedoch jeweils weiter (3. Tatkomplex).
2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im Fall 1 (Tat vom ) rechtlich dahingehend gewürdigt, daß er sich der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f StGB) in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) schuldig gemacht hat.
Im Fall 2 (Tat vom ) hat sich der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer - tateinheitlich neben vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis - wie folgt strafbar gemacht:
a) im ersten Tatkomplex (durch das Abdrängen des Polizeifahrzeugs, um sich der Festnahme zu entziehen, in dem Wissen, daß eine Kollision nur durch starkes Abbremsen des Streifenwagens verhindert werden konnte), wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB), in weiterer Tateinheit (Zwang zum starken Abbremsen) mit Nötigung gemäß § 240 StGB und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 1. Alt. StGB);
b) im zweiten Tatkomplex (durch das plötzliche starke Abbremsen und Schneiden des Polizeifahrzeugs in dem Wissen, daß dadurch die Beamten der konkreten Gefahr eines Verkehrsunfalls ausgesetzt waren) wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB) in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Flucht nach der Kollision) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 1. Alt. StGB);
c) im dritten Tatkomplex (Flucht nach dem zweimaligen Rammen durch das Polizeifahrzeug) wegen zweier Fälle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
3. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts weist zu Fall 1 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler auf. Das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahren auf dem Standstreifen einer Autobahn entgegen der Fahrtrichtung erfüllt den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f StGB (vgl. König in LK 11. Aufl. § 315 c Rdn. 115 f., 120; Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 18 StVO Rdn. 14b, 18a). Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist auch mit noch hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Insassen der entgegenkommenden Pkws im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" bestand (vgl. UA 14, 18 f., 21 f., 25).
4. Im Fall 2 hält der Schuldspruch jedoch insoweit einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, als der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Nötigung verurteilt wurde.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten im fließenden Verkehr nur dann von § 315 b StGB erfaßt, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (vgl. nur BGHSt 41, 231, 234; BGH NStZ-RR 2000, 343; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1, 3, 4). Ein bloß vorschriftswidriges Verkehrsverhalten fällt dagegen grundsätzlich nicht unter § 315 b StGB, sondern - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - nur unter § 315 c StGB (BGHSt 41, 231, 233 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 315 b Rdn. 8). Insoweit kommt § 315 c StGB eine "Sperrwirkung" zu. Unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise ein Verkehrsvorgang im fließenden Straßenverkehr zu einem "Eingriff" in den Straßenverkehr "pervertiert" wird, hat der Senat in der Vergangenheit für verschiedene "Fallgruppen" entschieden (vgl. hierzu König aaO § 315 b Rdn. 12 ff. m.w.N.). Er hält an dieser Rechtsprechung im Grundsatz fest, ist jedoch der Auffassung, daß zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommen muß, daß das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug (vgl. BGH VRS 94, 213, 214) - mißbraucht wird. Erst dann liegt eine - über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende - verkehrs-atypische "Pervertierung" des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen "Eingriff" in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vor; das gilt für alle Alternativen der Vorschrift. Mit dieser Einschränkung stellt der Senat nicht in Frage, daß für den subjektiven Tatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB Gefährdungsvorsatz ausreicht (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 315 b Rdn. 14); er konkretisiert hierdurch lediglich die schon bisher geforderte "Absicht", den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren".
In Fällen, in denen der Täter sein Fahrzeug als Fluchtmittel - somit zu "Verkehrszwecken" (vgl. BGH VRS 65, 428, 429) - benutzt und er bei der Flucht (lediglich) verkehrswidrig fährt, scheidet ein verkehrsfremdes, verkehrsfeindliches Verhalten daher jedenfalls dann aus, wenn er - wie in dem angefochtenen Urteil - nur mit Gefährdungsvorsatz handelt. Diese Fälle werden regelmäßig von § 315 c StGB (hier: § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB) erfaßt (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Vorsatz 3 [rücksichtslose Fluchtfahrt]; BGH NStZ-RR 2000, 343 f.). Soweit der Senat in früheren Entscheidungen bei einer solchen Fallgestaltung den Tatbestand des § 315 b StGB mit der Begründung bejaht hat, das absichtliche - ohne durch die Verkehrslage veranlaßte - Hindern am Überholen falle "ausnahmsweise" nicht unter § 315 c StGB, sondern unter § 315 b (Abs. 1 Nr. 2) StGB, weil die Behinderung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise sei (BGHSt 21, 301, 302 f.; ; vgl. auch BGHSt 7, 379, 380; 22, 67, 72; 23, 4, 6 f.; 41, 231, 234; BGH VRS 64, 267 f.), hält er daran für die Fälle nicht fest, in denen der Täter lediglich mit Gefährdungsvorsatz handelt. Ist nämlich das eigene Fortkommen primäres Ziel einer bestimmten Fahrweise, so macht das in der gewollten Behinderung eines anderen Fahrzeugs liegende Nötigungselement allein ein Verkehrsverhalten noch nicht zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Der Nötigungscharakter ist ebenso wie die Inkaufnahme der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Bestandteil einer Vielzahl alltäglichen bewußt regelwidrigen Verkehrsverhaltens (beispielsweise bewußter Vorfahrtverletzungen), ohne daß solche vorsätzlichen Verkehrsverstöße als "Pervertierung" gewertet würden. Ebensowenig kann es für die rechtliche Einordnung von regelwidrigem Verkehrsverhalten im fließenden Straßenverkehr auf eine "moralische Bewertung" der Motive ankommen, aus denen der Täter sein Interesse an der ungehinderten Fortsetzung seiner Fahrt über das Interesse anderer Verkehrsteilnehmer an gefahrloser Teilnahme am Straßenverkehr stellt.
Der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muß demnach entfallen.
b) Soweit der Angeklagte seine Festnahme dadurch vereitelte, daß er das Polizeifahrzeug am Überholen hinderte und den Polizeibeamten Ji. zu einem "starken Abbremsen" des Fahrzeugs zwang, hat er zwar neben dem Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB zugleich den der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt; § 113 StGB ist aber gegenüber § 240 StGB lex specialis und daher allein anzuwenden (BGH VRS 35, 174, 175; BGH bei Spiegel DAR 1981, 189; BayObLG JR 1989, 24; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 113 Rdn. 26). Die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung muß somit ebenfalls wegfallen.
c) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich der Angeklagte auch des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) - in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (vgl. BGH NZV 2001, 265, 266; BGHR StGB § 142 Konkurrenzen 1) - schuldig gemacht.
Alle drei Kollisionen der Fahrzeuge auf der Fluchtfahrt waren "Unfälle" im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Dem steht nicht entgegen, daß der Polizeibeamte Ji. - im dritten Tatkomplex - zwei der Unfälle selbst (vorsätzlich) herbeigeführt hatte (vgl. BGHSt 24, 382 ff.; BGH VRS 11, 425 ff.; 56, 141, 144). Ohne Bedeutung für die Wartepflicht des Angeklagten war es auch, daß den Polizeibeamten die Person und das Fahrzeug des Angeklagten bekannt waren; denn es bestand ein Feststellungsinteresse des im Hinblick auf das Streifenfahrzeug geschädigten Dienstherrn der Polizeibeamten über die näheren Umstände des Zustandekommens des jeweiligen Unfalls (vgl. BGH VRS 11, 425, 426 f.; OLG Koblenz DAR 1977, 76, 77; zu einem vergleichbaren Fall vgl. auch BGH VRS 65, 428, 429). Die subjektive Tatseite ist - entgegen der Auffassung der Revision - rechtsfehlerfrei festgestellt (UA 15/16, 21, 23).
d) Alle Gesetzesverletzungen, die der Angeklagte im Verlauf der Fluchtfahrt vom begangen hat, bilden eine Tat im Sinne des § 52 StGB (vgl. BGHSt 22, 67, 76; BGH NStZ-RR 1997, 331, 332; zu mehreren Straßenverkehrsgefährdungen s. BGH NZV 2001, 265 f. [eine Tat]; zu mehreren einander folgenden Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte vgl. = VRS 56, 141, 142 ff.; v. Bubnoff in LK 11. Aufl. § 113 Rdn. 68 [eine natürliche Handlungseinheit]).
5. Der Wegfall der Vorwürfe des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der Nötigung wirkt sich auf den Schuldumfang aus und führt deshalb zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall 2 der Urteilsgründe und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch den Ausspruch über die Anordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf, weil nicht auszuschließen ist, daß sich der vom Landgericht angenommene zu große Schuldumfang auch auf die Dauer der Sperre ausgewirkt hat. Im Falle der Neufestsetzung einer Sperrfrist wird der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter die bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gem. § 55 Abs. 2 StGB zu beachtende Höchstdauer der Sperre zu berücksichtigen haben (vgl. BGHSt 24, 205 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 55 Rdn. 33). Die Strafe im Fall 1 (neun Monate Freiheitsstrafe) wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie kann daher bestehen bleiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAC-07912
1Nachschlagewerk: ja