BGH Beschluss v. - 3 StR 505/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 265 Abs. 1; StGB § 253; StGB § 255; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b

Instanzenzug: LG Krefeld

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körperverletzung, der Nötigung und der schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter R. ) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter G. ) verhängt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

1. Soweit sich die Angeklagten mit der Sachrüge jeweils gegen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung wenden, sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit bemerkt der Senat ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts lediglich folgendes:

Zwar belegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht, daß den Angeklagten der Einsatz der defekten und ungeladenen Gaspistole als Schlagwerkzeug gegen den Geschädigten W. M. durch den Mitangeklagten S. zugerechnet werden kann. Denn zu Gunsten der Angeklagten ist zunächst davon auszugehen, daß sie die Gaspistole erst bemerkten, als S. damit zuschlug (vgl. UA S. 46). Des weiteren ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß S. mit der Pistole mehr als einen Schlag führte. Daher ist auch nicht belegt, daß die Angeklagten durch ihr weiteres Mitwirken an dem Vorgehen gegen W. M. nach dem (ersten) Schlag mit der Pistole den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in sukzessiver Mittäterschaft verwirklichten. Dies gefährdet den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung indessen nicht, da das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen hat, daß alle drei Angeklagten die Körperverletzung gegen W. M. gemeinschaftlich begingen (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB).

2. Dagegen haben die Revisionen der Angeklagten R. und G. Erfolg, soweit sie sich mit der auf einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensrüge gegen ihre Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung wenden.

Diese Rüge ist auch vom Angeklagten R. in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt die Strafvorschriften mit, deren Verletzung dem Angeklagten insoweit in der Anklageschrift zur Last gelegt wurde. Mehr war - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - zum Inhalt der Anklageschrift nicht darzulegen. Denn hiermit war dem Senat in hinreichender Weise die Prüfung ermöglicht, ob der Schuldspruch des angefochtenen Urteils zu diesem Tatkomplex auf andere Straftatbestände gestützt wurde. Im übrigen hat der Senat den Inhalt der Anklageschrift zur Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ohnehin von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen, so daß er auch aus diesem Grund um den Inhalt des Anklagesatzes weiß.

Die Rügen sind begründet. Beiden Angeklagten ist in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden, sich durch die Tat zum Nachteil des E. M. der schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. a und b StGB schuldig gemacht zu haben. Verurteilt wurden sie wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB. Auf die mögliche Verurteilung nach der letztgenannten Vorschrift sind die Angeklagten nicht hingewiesen worden. Dies wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung bewiesen (§ 274 StPO). Ein entsprechender Hinweis hätte hier jedoch gemäß § 265 Abs. 1 StPO erteilt werden müssen. Zwar ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StGB der mildere Qualifikationstatbestand. Daher wäre ein Hinweis auf die mögliche Verurteilung nach der milderen Norm dann entbehrlich gewesen, wenn deren Anwendbarkeit nur darauf beruhte, daß ein die schwereren Qualifikationstatbestände begründender Umstand entfiel, und hierdurch die Verteidigung der Angeklagten nicht berührt wurde (vgl. RGSt 53, 100 f.; BGH NJW 1970, 904, 905; Schlüchter in SK-StPO 14. Lfg. Mai 1995 § 265 Rdn. 13 m. w. N.). Dies war indessen nicht der Fall. Den Angeklagten R. und G. waren in der Anklageschrift als qualifizierende Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a und b StGB angelastet worden, daß der Mitangeklagte S. mit einem Schweizer Taschenmesser auf den Geschädigten E. M. einstach und dabei schwer verletzte, sowie wohl auch, daß S. später durch Drohung mit einem Küchenmesser den E. M. zur Zahlung von 1.000 DM veranlassen wollte. Die Verurteilung der Angeklagten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB beruht dagegen darauf, daß der Mitangeklagte S. bei der Tat mit ihrer Kenntnis die defekte und ungeladene Gaspistole mitgeführt habe, um "den Widerstand der Brüder M. zu brechen" (UA S. 65). Damit wird zur Begründung der Tatqualifikation gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB ein Sachverhalt herangezogen, der sich gegenüber dem Geschehen, auf das die Anklage den Tatvorwurf nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB stützt, nicht lediglich als ein Weniger darstellt, sondern abweichende neue Tatumstände umfaßt. Dadurch sind die Verteidigungsinteressen der Angeklagten betroffen. Denn sie hätten sich gegen den Vorwurf, der Mitangeklagte S. habe mit ihrer Kenntnis und Billigung die Gaspistole zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstands des E. M. bei sich geführt, nach den Umständen anders verteidigen können als gegen die in der Anklage zu diesem Tatkomplex erhobene Anschuldigung. Aus diesem Grunde beruht das Urteil auch auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel.

3. Aufgrund der Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung entfällt für beide Angeklagte nicht nur die insoweit ausgesprochene Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe. Vielmehr können auch die jeweiligen Einzelstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung keinen Bestand haben. Bei den Einzelstrafen wegen schwerer räuberischer Erpressung handelt es sich um die jeweiligen Einsatzstrafen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß deren Höhe für die Bemessung der jeweiligen Einzelstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung mitausschlaggebend war.

Lediglich ergänzend weist der Senat daher darauf hin, daß die Einzelstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung auch deswegen keinen Bestand hätten haben können, weil zu Lasten beider Angeklagten berücksichtigt wurde, daß sie zwei Qualifikationstatbestände des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht hätten, die Feststellungen eine Verurteilung der Angeklagten nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB jedoch nicht tragen (s. oben 1.). Darüber hinaus hätte die gegen den Angeklagten G. für die Nötigung verhängte Einzelstrafe auch deswegen aufgehoben werden müssen, weil das Landgericht nicht darlegt, warum es insoweit trotz der festgestellten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit dieses Angeklagten von einer Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB abgesehen hat, während es wegen des zeitlich kurz davor begangenen Körperverletzungsdelikts die Einzelstrafe aus dem nach diesen Vorschriften gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat.

4. Für das weitere Verfahren gibt der Senat noch folgende Hinweise:

Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß die vom Mitangeklagten S. erpreßte Herausgabe der Armbanduhr des E. M. den Angeklagten R. und G. nicht zuzurechnen ist (s. UA S. 62), wird sie sich näher mit der Frage zu befassen haben, ob hinsichtlich der durch alle drei Angeklagten von E. M. verlangten 1.000 DM eine vollendete Erpressung vorliegt. Denn nicht der von den Gewalt- und Drohungshandlungen unmittelbar betroffene E. M. hat die von ihm geforderten 1.000 DM gezahlt. Vielmehr ist, da sich

E. M. aufgrund der erlittenen Verletzungen im Krankenhaus befand, sein durch das Vorgehen der Angeklagten ebenfalls verängstigter Bruder W. eingesprungen und hat den Angeklagten R. und G. am Folgetag 1.000 DM überbracht, die er auf seine Bitte von seiner Mutter erhalten hatte. Danach kommt eine Verurteilung der Angeklagten R. und G. wegen vollendeter Erpressung nur in Betracht, wenn nach ihrer Vorstellung durch die Gewalt- und Drohungshandlungen gegen E. M. auch W. M. genötigt werden sollte und es ihnen letztlich von vornherein gleichgültig war, welcher der beiden Brüder die Zahlung aufbrachte.

Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob sich die Angeklagten R. und G. nicht schon deswegen der (versuchten) schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht haben, weil sie ihrerseits von dem Geschädigten E. M. die Zahlung von 1.000 DM forderten, als dieser verletzt auf der Couch saß und vom Mitangeklagten S. mit dem Küchenmesser bedroht wurde (s. UA S. 28/29).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
HAAAC-07676

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