BGH Beschluss v. - 5 StR 589/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 260 Abs. 5 Satz 1; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 66 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat Bestand. Zwar fehlt es in Ermangelung zweier Vorverurteilungen vor Tatbegehung an den formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 66 Rdn. 6; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 7; jeweils m.w.N.). Doch sind die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB erfüllt. Mit dem Generalbundesanwalt ist angesichts des Gewichts der vom Angeklagten begangenen vier Verbrechen - darunter drei Morde - und unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfreien, sorgfältigen und differenzierten Ausführungen des von zwei Sachverständigen beratenen Schwurgerichts zum Hang, zur Gefährlichkeitsprognose und zur Verhältnismäßigkeit eine positive tatrichterliche Ermessensentscheidung im hier vorliegenden Ausnahmefall von Rechts wegen auszuschließen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 12; BGH NStZ 1996, 331, 332).

Die Liste nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO ist dementsprechend dahin zu berichtigen, daß § 66 Abs. 2 (nicht Abs. 1) StGB Anwendung findet.

Fundstelle(n):
PAAAC-07536

1Nachschlagewerk: nein