BGH Beschluss v. - 5 StR 544/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 64; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Neuruppin vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, sichergestelltes Kokain eingezogen und dem Angeklagten eine Entschädigung wegen vorläufiger Entziehung seiner Fahrerlaubnis versagt. Die Revision des Angeklagten hat - dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend - den im Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg.

1. Der Schuldspruch ist zu ändern, weil der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) von dem Verbrechenstatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) verdrängt wird (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3).

2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hat teilweise keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat es unterlassen, eine Entscheidung über eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu erörtern. Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 362). Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Der Angeklagte ist betäubungsmittelabhängig (UA S. 4) und für die Strafkammer ,steht ... zweifelsfrei fest, daß die Sucht des Angeklagten die Triebfeder zur Tat war und die Tat mithin auf der Drogenabhängigkeit des Angeklagten beruhte' (UA S. 11). Bei dieser Sachlage mußte die Frage seiner Unterbringung nach § 64 StGB unbedingt im Urteil abgehandelt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom - 5 StR 407/00 -, vom - 5 StR 591/00 - und vom - 5 StR 552/01 - jeweils m. w. N.), was die Strafkammer unterlassen hat." Hinzu kommt, daß der Angeklagte therapiewillig ist (UA S. 4) und keine Umstände ersichtlich sind, die den Erfolg einer etwaigen Maßregel in Frage stellen.

b) Auch der Strafausspruch hat danach keinen Bestand. Der Senat kann nicht zweifelsfrei ausschließen, daß das Landgericht bei einer Anordnung der Maßregel zu einer dem Angeklagten günstigeren Strafe gelangt wäre.

3. Der neue Tatrichter wird unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) über die Strafe und die Maßregel nach § 64 StGB insgesamt neu zu befinden haben. Er wird dabei Gelegenheit haben, den Anteil der für den Eigenverbrauch bestimmten Menge näher festzulegen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAC-07469

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