Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 244 Abs. 6; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 265; MRK Art. 6 Abs. 1
Instanzenzug:
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Revision des Angeklagten S
Die Begründung der Verfahrensrüge Nr. 2 (RB S. 33), aufgrund der verweigerten Aussetzung habe die Verteidigung das neu hinzugekommene Material nicht zur Kenntnis nehmen und keine Verteidigungsstrategie aufbauen können, legt vor dem Hintergrund der mit zahlreichen nachfolgenden Anträgen geführten Angriffe gegen die Festlegung der Angeklagten als Gesprächsteilnehmer der verlesenen Telefongespräche nicht konkret dar, daß die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist (vgl. BGH StV 2000, 248; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 338 Rdn. 59).
Die Ablehnung des Antrags, ein Gutachten eines Stimmsachverständigen einzuholen, belegt die tatsächliche Bedeutungslosigkeit in gerade noch ausreichender Weise (Verfahrensrüge Nr. 4; RB S. 101). Eine ins einzelne gehende Begründung des bisherigen Beweisergebnisses war vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, weil es für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand lag.
Der Senat schließt aus, daß eine Behandlung des Inhalts der Einsatzbesprechungen der Observationsbeamten vom 12. und als Beweisantrag das Urteil hätte beeinflussen können (Revisionsrüge Nr. 9, RB S. 170 bis 179). Eine durch Observation festzustellende unauffällige Lebensweise des Angeklagten S in diesem Zeitraum ist für die Beweisführung offensichtlich bedeutungslos (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Ablehnung 1).
Soweit mit der Verfahrensrüge Nr. 18 geltend gemacht wird (RB S. 286), die Verlesung der Wortprotokolle der Telefongespräche Nr. 443 und 1490 verstoße gegen § 265 StPO und Art. 6 Abs. 1 MRK, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ihre Begründung nimmt auf die "in diesem Sachzusammenhang ergangenen Anträge der Verteidigung, die Widersprüche und die Gerichtsbeschlüsse" Bezug, deren Wortlaut in den Rügen Nr. 2 (RB S. 10 bis 33) und Nr. 19 (RB S. 287 bis 330) wiedergegeben seien. Dies reicht zur Begründung nicht aus. Es kann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei auch noch den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1). Im übrigen wäre die Rüge auch offensichtlich unbegründet, weil Abschriften der beiden Telefongespräche dem Verteidiger fünf Tage vor deren Verlesung zur Verfügung gestellt worden sind (RB S. 274) und das Landgericht nicht verbindlich zugesagt hat, keine anderen als die schon vor der ausgesetzten Hauptverhandlung benannten Telefongespräche in die Hauptverhandlung einzuführen.
Der Senat kann der Verfahrensrüge Nr. 21, deren Begründung u. a. sinngemäß auf die Ausführungen bei der rechtlichen Würdigung in der Rüge Nr. 20 verweist, nicht die Beanstandung entnehmen, das Landgericht habe es unterlassen, über den bedingten Beweisantrag (RB S. 359) zu entscheiden.
Die Verfahrensrüge Nr. 22 (RB S. 363 f.), mit der beanstandet wird, das Landgericht habe eine Entscheidung über den Antrag unterlassen, einen Techniker des Landeskriminalamts zum Beweis einer mehrfachen Öffnung und einer Änderung des elektronisch gespeicherten Dokuments Gespräch Nr. 220 zu vernehmen, ist unbegründet. Zwar können die Verfahrensbeteiligten nicht wirksam auf die Beachtung der Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO verzichten. Sie können aber erklären, daß sie den Beweisantrag nicht aufrechterhalten (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Entscheidung 2; ). Eine solche Erklärung sieht der Senat in dem Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers, die nach Ablehnung einer Vielzahl von Anträgen und der im gleichen Antrag verlangten Inaugenscheinnahme und sachverständigen Begutachtung des aufgezeichneten Gesprächs Nr. 220 der Feststellung des Vorsitzenden, "daß keine weiteren Anträge zu entscheiden sind, weil alle dem Gericht vorgelegten Anträge beschieden sind" (Prot. Bd. I Bl. 209 R), nicht widersprochen haben. Solches wäre hier aber schon deshalb geboten gewesen, weil auch Verteidiger verpflichtet sind, Mißverständnissen des Gerichts über den Umfang der von ihnen gestellten Anträge entgegenzutreten (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30 m.w.N.).
2. Revision des Angeklagten M
Die Begründung der Verfahrensrüge Nr. 1, die Verteidigung hätte bei rechtzeitiger Bereitstellung des Observationsbandes und aller Telefonprotokolle "die gesamte Verteidigungsstrategie anders mit dem Mandanten planen können" (RB S. 57), legt nicht konkret dar, daß die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist (vgl. BGH StV 2000, 248; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 338 Rdn. 59).
Zur Verfahrensrüge Nr. 4 (RB S. 245 f.), mit der ebenso wie vom Angeklagten S beanstandet wird, das Landgericht habe eine Entscheidung über den Antrag unterlassen, einen Techniker des Landeskriminalamts zu vernehmen, nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge Nr. 22 dieses Angeklagten Bezug.
3. Revision des Angeklagten K
Der Senat weist darauf hin, daß das Landgericht der Aussage des Zeugen L im Kern eine pauschale Selbstbelastung des Angeklagten entnehmen durfte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BAAAC-07451
1Nachschlagewerk: nein