BGH Beschluss v. - 5 StR 513/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Laut Hauptverhandlungsprotokoll erklärte der Angeklagte im Anschluß an die Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: "Ich nehme das Urteil an und verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln". Die Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.

Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Erwartungen des Angeklagten zum Ablauf der Vollstreckung von hier und in anderen Verfahren verhängten Freiheitsstrafen waren nicht Gegenstand der getroffenen Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und dem Angeklagten (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 105). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden. Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1997, 611 f.; ).

Fundstelle(n):
KAAAC-07422

1Nachschlagewerk: nein