BGH Beschluss v. - 5 StR 314/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 70; StPO § 55

Instanzenzug:

Gründe

Zur Rüge, mit welcher die Revision beanstandet, daß das Landgericht die Auskunftsverweigerung des Zeugen B nicht hätte hinnehmen dürfen, bemerkt der Senat:

Dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, daß der Verteidiger die Duldung der Auskunftsverweigerung beanstandet (§ 238 Abs. 2 StPO) und die Anordnung von Maßregeln nach § 70 StPO beantragt hätte. Es liegt nicht fern, daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung von entsprechenden Beanstandungen Abstand genommen hat, weil er sich hieraus keinen Aufklärungsgewinn zugunsten des Angeklagten versprechen konnte. Ob dies bereits der Zulässigkeit der Rüge entgegensteht oder jedenfalls den Ausschluß des Beruhens des Urteils auf dem behaupteten Verfahrensverstoß belegen kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dahinstehen kann auch der Umfang der Vortragspflicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) zum bisherigen und erwarteten Aussageverhalten des Zeugen in Fällen der vorliegenden Art (vgl. BGH NJW 1996, 1685; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 245 Rdn. 30), eingeschlossen die Frage, ob es einer regelgerechten Aufklärungsrüge mit entsprechend weitgehender Vortragspflicht bedurft hätte.

Angesichts der Begleitumstände des Tatgeschehens ist es nämlich aus Rechtsgründen letztlich nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht, dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, dem Geschädigten ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugebilligt hat (vgl. dazu BGHSt 43, 321, 325 f.; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 10, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Senge in KK 4. Aufl. § 55 Rdn. 4, 10).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DAAAC-07112

1Nachschlagewerk: nein