BGH Beschluss v. - XII ZB 80/05

Leitsatz

[1] a) Vor der Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist dem Berufungskläger rechtliches Gehör zu gewähren (im Anschluß an - NJW 1994, 392).

b) Zur Erledigung der auf eine Verletzung dieser Pflicht gestützten Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß, wenn das Berufungsgericht während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (Fortführung von - NJW 1998, 2453 f.).

Gesetze: ZPO § 91 a; ZPO § 522 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 233 B; GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Zweibrücken vom LG Frankenthal

Gründe

I.

Durch Urteil des Landgerichts wurden die Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen sowie der Widerklage zur Zahlung von 82.767,20 € nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses ihnen am zugestellte Urteil legten sie am Berufung ein.

Mit Beschluß vom , den Beklagten zugestellt am , verwarf das Oberlandesgericht die Berufung ohne vorherigen Hinweis mangels rechtzeitiger Berufungsbegründung als unzulässig.

Gegen diesen Verwerfungsbeschluß richtet sich die am eingelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten, für die die Begründungsfrist bis zum verlängert wurde.

Zuvor hatten die Beklagten beim Oberlandesgericht am Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und am eine Berufungsbegründungsschrift eingereicht.

Mit Beschluß vom gewährte das Oberlandesgericht die beantragte Wiedereinsetzung mit der Begründung, die Versäumung der Begründungsfrist beruhe auf einem den Beklagten nicht zuzurechnenden Verschulden einer Kanzleiangestellten ihrer Prozeßbevollmächtigten.

Innerhalb laufender Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erklärten die Beklagten daraufhin das Rechtsmittel für erledigt und beantragten unter Verwahrung gegen die Kostenlast, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß die Rechtsbeschwerde erledigt ist. Sie wiesen darauf hin, das Oberlandesgericht habe ihre Berufung ohne vorherigen Hinweis als unzulässig verworfen, und die Rechtsbeschwerde sei eingelegt worden, um den Eintritt der Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses zu vermeiden. Die Kläger haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Eine weitere Begründung der Rechtsbeschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist nicht eingegangen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie war auch zulässig, weil die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde darlegt, daß das Berufungsgericht das Recht der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. BGHZ 154, 288, 296 f.).

Zwar war die Zweimonatsfrist zur Begründung der rechtzeitig eingelegten Berufung gegen das am zugestellte Urteil des Landgerichts am abgelaufen (§ 188 Abs. 3 BGB). Dennoch hätte das Oberlandesgericht die Berufung am nicht als unzulässig verwerfen dürfen, ohne den Beklagten hierzu durch einen entsprechenden Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. - NJW 1994, 392; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 522 Rdn. 4 m.w.N. in Fn. 5 aaO).

Die Beklagten haben zwar nach Einlegung der Rechtsbeschwerde diese für erledigt erklärt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist keine gesonderte, als solche bezeichnete Rechtsbeschwerdebegründung eingereicht. Der mit der Erledigungserklärung verbundene Hinweis, das Oberlandesgericht habe die Berufung ohne vorangegangenen Hinweis als unzulässig verworfen, ist jedoch als hinreichende Begründung durch Rüge eines Verfahrensfehlers zu verstehen. Einer weiteren Begründung bedurfte es hier nicht.

2. Die Rechtsbeschwerde war auch begründet. Zwar ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung verwerfenden Beschluß die Frage der Wiedereinsetzung nicht zu prüfen, so daß die Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht geltend machen können, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist habe auf einem der Partei nicht zuzurechnenden Verschulden beruht (vgl. Senatsbeschluß vom - IVb ZB 825/81 - FamRZ 1982, 163). Mit Rücksicht auf den gerügten Verfahrensfehler war die Rechtsbeschwerde aber gleichwohl begründet und hätte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geführt.

Durch die nach Einlegung der Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt war, ist diese Entscheidung indes gegenstandslos geworden (Senatsbeschluß vom - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.; - LM § 519 b ZPO Nr. 9; RGZ 127, 287 f.), ohne daß es ihrer förmlichen Aufhebung bedarf. Dadurch entfiel das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Anfechtung dieser Entscheidung, da eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ihre Rechtsstellung nun nicht mehr hätte verbessern können. Dies gilt auch hinsichtlich der in dem angefochtenen Beschluß getroffenen Kostenentscheidung, da auch sie gegenstandslos geworden ist (vgl. - FamRZ 2004, 1189).

Daraus haben die Beklagten die gebotene Konsequenz gezogen, ihre Rechtsbeschwerde für erledigt zu erklären und damit auf den Kostenpunkt zu beschränken (vgl. auch aaO). Ungeachtet der umstrittenen Frage, ob auch ein Rechtsmittel Gegenstand einer Erledigungserklärung sein kann, gehört der hier vorliegende Fall jedenfalls zu jenen, in denen es zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Belastung des Rechtsmittelführers mit den Kosten des Rechtsmittelverfahrens geboten ist, eine auf das Rechtsmittel beschränkte Erledigungserklärung zuzulassen (vgl. - veröffentlicht bei JURIS).

Da sich die Kläger der Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, war die Erledigung des Rechtsmittels mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO festzustellen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren war gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, weil es der Rechtsbeschwerde nicht bedurft hätte, wenn das Berufungsgericht den Beklagten vor der Verwerfung ihrer Berufung rechtliches Gehör gewährt hätte. Dann hätten die Beklagten nämlich auf entsprechenden Hinweis sogleich Wiedereinsetzung beantragt, so wie sie es nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit Erfolg getan haben, und über diesen Antrag hätte das Berufungsgericht vorab entscheiden müssen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW-RR 2006 S. 142 Nr. 2
OAAAC-06291

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja