BGH Beschluss v. - XI ZR 241/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug:

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgezeigte Abweichung des Berufungsurteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eröffnet die Zulassung nicht, weil keine Wiederholungsgefahr besteht (vgl. , NJW 2002, 3783, 3784). Dem Oberlandesgericht Stuttgart ist es nicht vorzuwerfen, daß es bei Urteilsverkündung am die zu diesem Zeitpunkt noch nicht publizierte Senatsentscheidung vom (XI ZR 155/01, WM 2002, 1273) nicht gekannt und folglich nicht berücksichtigt hat. Anhaltspunkte dafür, das Oberlandesgericht Stuttgart werde künftig die nunmehr bekannte neue BGH-Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 115.351,54 €.

Fundstelle(n):
IAAAC-05606

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein