BGH Beschluss v. - XI ZR 216/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Divergenz zu dem Urteil des erkennenden Senats vom (XI ZR 155/01, WM 2002, 1273) eröffnet eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil es an der erforderlichen (, NJW 2002, 3783, 3784 und Senatsbeschluß vom - XI ZR 241/02) Wiederholungsgefahr fehlt. Dem Berufungsgericht ist es nicht vorzuwerfen, daß es bei Urteilsverkündung am die erst später ergangene Senatsentscheidung noch nicht gekannt und folglich nicht berücksichtigt hat.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung beanstandet, trifft es zwar zu, daß sich das Berufungsgericht nicht mit der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle eines besonders groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bestehenden Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit befaßt. Das Berufungsgericht stellt hier aber keinen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz auf. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit gerügte Rechtsfehler ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil es an ausreichendem Vortrag der Beklagten dazu fehlt, daß der Klägerin eine sittenwidrige Überteuerung der Wohnung bekannt war. Er wäre darüber hinaus auch nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. Das Berufungsurteil verstößt weder objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch verletzt es Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführer (Senatsbeschluß vom - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
FAAAC-05578

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein