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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1938/03

Gesetze: EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 42d Abs. 3 S. 1, EStG § 42d Abs. 3 S. 2

Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit bei teilweiser „freier Mitarbeit”

Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers

Leitsatz

1. Es ist insgesamt von einer Eingliederung als Arbeitnehmer in den Betrieb des Auftraggebers und nicht von einer teilweise selbständigen Tätigkeit auszugehen, wenn zwei zeitlich befristet mit der Umstellung der Finanzbuchhaltung auf ein anderes System beauftragte „freie Mitarbeiterinnen und selbständige Beraterinnen” u.a. mit dem Auftraggeber keinen schriftlichen Vertrag zur Festlegung des Arbeitserfolges und zur Durchführung der Arbeiten geschlossen haben, wenn ihnen neben einem monatlichen Pauschalhonorar auch Telefonkosten sowie Reise- und Übernachtungskosten in einem Hotel erstattet worden sind, wenn monatlich feste Bezüge ohne Berücksichtigung von Urlaubs- oder Krankheitstagen abgerechnet worden sind, wenn die Mitarbeiterinnen nach den vorgelegten Abrechnungen neben der selbständigen Arbeit bereits im einem Umfang von über neun Stunden täglich im Betrieb mit „kaufmännischen Tätigkeiten” (u.a. Korrespondenz, Ablage, Post, Kassentätigkeit) als Arbeitnehmer des Auftraggebers tätig waren und wenn ihnen zeitweise Prokura eingeräumt war.

2. Kann das FA die Anschriften und die steuerliche Erfassung der beiden „freien Mitarbeiterinnen” trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen, ist die ausschließliche Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner nach § 42d EStG nicht ermessensfehlerhaft.

Fundstelle(n):
QAAAC-05463

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 04.05.2006 - 1 K 1938/03

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