Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit bei teilweiser „freier Mitarbeit”
Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers
Leitsatz
1. Es ist insgesamt von einer Eingliederung als Arbeitnehmer in den Betrieb des Auftraggebers und nicht von einer teilweise
selbständigen Tätigkeit auszugehen, wenn zwei zeitlich befristet mit der Umstellung der Finanzbuchhaltung auf ein anderes
System beauftragte „freie Mitarbeiterinnen und selbständige Beraterinnen” u.a. mit dem Auftraggeber keinen schriftlichen Vertrag
zur Festlegung des Arbeitserfolges und zur Durchführung der Arbeiten geschlossen haben, wenn ihnen neben einem monatlichen
Pauschalhonorar auch Telefonkosten sowie Reise- und Übernachtungskosten in einem Hotel erstattet worden sind, wenn monatlich
feste Bezüge ohne Berücksichtigung von Urlaubs- oder Krankheitstagen abgerechnet worden sind, wenn die Mitarbeiterinnen nach
den vorgelegten Abrechnungen neben der selbständigen Arbeit bereits im einem Umfang von über neun Stunden täglich im Betrieb
mit „kaufmännischen Tätigkeiten” (u.a. Korrespondenz, Ablage, Post, Kassentätigkeit) als Arbeitnehmer des Auftraggebers tätig
waren und wenn ihnen zeitweise Prokura eingeräumt war.
2. Kann das FA die Anschriften und die steuerliche Erfassung der beiden „freien Mitarbeiterinnen” trotz Ausschöpfung aller
Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen, ist die ausschließliche Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner
nach § 42d EStG nicht ermessensfehlerhaft.
Fundstelle(n): QAAAC-05463
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 04.05.2006 - 1 K 1938/03
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