BGH Beschluss v. - X ZR 45/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544; ZPO § 234; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Celle vom

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nach dem Vorbringen des Klägers in seinem erneuten Antrag keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Zulässigkeit der beabsichtigten, aber noch nicht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde scheitert daran, daß der Kläger die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nicht gewahrt hat (vgl. Sen.Beschl. v. - X ZA 3/02). Da die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO), kann ihm insoweit auch Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden, so daß es auch unter Einbeziehung eines darauf gerichteten Gesuchs an der erheblichen Erfolgsaussicht fehlt.

Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Maßnahme wie die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, so ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nachsucht oder - im Falle fehlenden Verschuldens - der Antrag auf Prozeßkostenhilfe noch später innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt wird (, NJW 2002, 2180 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Der mit einem "Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur rechtzeitigen Beantragung von Prozeßkostenhilfe" verbundene Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom ist nicht in der Frist des § 234 Abs.1, 2 ZPO gestellt worden. Das Hindernis für die fristgemäße Beantragung von Prozeßkostenhilfe war behoben, nachdem der Kläger das Schreiben des Senats mit dem Hinweis auf den Fristablauf für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Fristsetzung zur Stellungnahme bis zum einschließlich erhalten hatte und nicht erst mit der am erfolgten Zustellung des ersten die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschlusses des Senats. Insoweit gilt, daß zur Angabe der die Einhaltung der Frist begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO) grundsätzlich auch Sachvortrag gehört, aus dem sich ergibt, daß der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses gestellt worden ist. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn die Frist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten worden ist (, NJW 2000, 529).

Der Senat hat davon abgesehen, den Kläger auf diesen Umstand hinzuweisen und ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da die Fristversäumung nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). Wie sich aus den vom Kläger mit seinem Antrag eingereichten eidesstattlichen Versicherungen ergibt, hat der vorinstanzlich tätige Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei der Abfassung des Schreibens, mit dem er den Kläger auf die Zustellung des Berufungsurteils und die Rechtsmittelfristen hingewiesen hat, nicht bemerkt, daß die Bürovorsteherin das ordnungsgemäß im Fristenkalender vermerkte Datum der Zustellung des Berufungsurteils sowie das ebenso ordnungsgemäß vermerkte Datum des Ablaufs der Beschwerdefrist falsch übertragen hat. Darin liegt ein Anwaltsverschulden, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Denn es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß der in der Vorinstanz tätige Prozeßbevollmächtigte, wenn er den Zeitpunkt der Zustellung des anzufechtenden Urteils und die berechnete Rechtmittelfrist angibt, die Richtigkeit dieser Angaben eigenverantwortlich prüfen muß und sich insoweit nicht auf seine Bürokraft verlassen darf (, NJW 2001, 1579 m.w.N.). Das gilt nicht nur, wenn die Mitteilung gegenüber dem mit der Führung des Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalt erfolgt, sondern auch für die Mitteilung der genau berechneten Fristen an den Mandanten persönlich.

Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens inzident zu prüfen waren, hat der mit dem weiteren Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine selbständige Bedeutung. Von der förmlichen Bescheidung dieses Antrags, der im übrigen in der Form der versäumten Prozeßhandlung (Nichtzulassungsbeschwerde) hätte gestellt und mit der Nachholung der Prozeßhandlung verbunden werden müssen (§ 236 Abs. 1, 2 ZPO), hat der Senat daher abgesehen.

Fundstelle(n):
WAAAC-05208

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein