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BGH Beschluss v. - VI ZB 34/00

Gesetze: ZPO § 233 Fb

Leitsatz

a) Teilt der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte dem Korrespondenzanwalt den Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils als Grundlage für dessen Rechtsmittelfristberechnung mit, muß er die Richtigkeit dieser Angabe eigenverantwortlich überprüfen und darf sich insoweit nicht auf eine Bürokraft verlassen.

b) Ebenso hat der Korrespondenzanwalt die Rechtsmittelfrist in eigener Verantwortung zu überprüfen, bevor er dem zweitinstanzlichen Rechtsanwalt einen Rechtsmittelauftrag erteilt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2001 S. 856 Nr. 17
YAAAC-02530

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Nutzungsdauer:
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BGH, Beschluss v. 13.02.2001 - VI ZB 34/00

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