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BFH 25.01.2001 II R 22/98

Erbschaftsteuer; | Verzicht auf einen zukünftigen Pflichtteilsanspruch gegen Zahlung eines Geldbetrags als Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974)

Schließen künftige gesetzliche Erben einen Vertrag gem. § 312 Abs. 2 BGB, wonach der eine auf seine künftigen Pflichtteils-(ergänzungs)ansprüche gegen Zahlung eines Geldbetrags verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 dar. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum künftigen Erblasser (). Weiter führt der BFH aus: Der Verzicht auf eine zukünftig einmal entstehende Forderung stellt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert dar, sondern verkörpert allenfalls eine bloße Erwerbschance, die als solche nicht geeignet ist, Gegenstand einer die Freigebigkeit ausschließenden Gegenleistung zu sein. Bei einer Schenkung unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG 1974 richtet sich die Steuerklass...

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