BGH Urteil v. - VIII ZR 55/03

Leitsatz

[1] Die Wirksamkeit der Abwälzung der Sach- und Preisgefahr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers setzt nicht eine ausdrückliche Regelung voraus, daß die Ansprüche des Leasinggebers aus einer von dem Leasingnehmer für das Leasingfahrzeug abzuschließenden Versicherung sowie die Ersatzansprüche des Leasinggebers aus der Verletzung seines Eigentums an der Leasingsache beziehungsweise die entsprechenden Leistungen an den Leasinggeber dem Leasingnehmer zugute kommen.

Gesetze: AGBG § 9 Abs. 1 a.F. Bb; BGB § 535

Instanzenzug: OLG Frankfurt vom LG Limburg

Tatbestand

Gemäß Antrag der Beklagten vom schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen Personenkraftwagen B. . Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (im folgenden: AGB) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

"X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung

1. Für die Leasingzeit hat der Leasingnehmer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von DM 2 Mio. und einer Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens DM 2.000 abzuschließen. Der Leasingnehmer ermächtigt den Leasinggeber und die B. Bank GmbH, einen Sicherungsschein bezüglich der Fahrzeugvollversicherung zu Gunsten der B. Mobilien Vermietung GmbH zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. ....

....

4. .... Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der Leasingnehmer im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden.

5. Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten. ...

6. Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges kann der Leasingnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.

.... Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Leasingraten, wenn der Leasingvertrag wirksam nach Abs. 1 gekündigt ist und nicht gemäß Abs. 2 fortgesetzt wird. Die Folgen einer Kündigung nach Abs. 1 sind in Abschnitt XV geregelt.

....

XI. Haftung/Gefahrübergang

1. Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Leasinggebers. Dem Leasingnehmer steht jedoch das in Ziffer X.6 geregelte Kündigungsrecht zu.

....

XV. Abrechnung nach Kündigung

1. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages durch eine nach diesem Vertrag zulässige Kündigung wird wie folgt abgerechnet:

Der Leasinggeber stellt dem Ablösewert den geschätzten Netto-Händlereinkaufspreis des Leasinggegenstandes gegenüber. Der Ablösewert setzt sich zusammen aus den mit der vorschüssigen Rentenbarwertformel abgezinsten restlichen Leasingraten, die um den im Leasingvertrag vereinbarten Prozentsatz verringert werden, dem auf die Restlaufzeit entfallenden Anteil einer etwaigen Leasingsonderzahlung und des abgezinsten Restwertes, d.h. Restwert dividiert durch Abzinsungsfaktor. ...."

Das Fahrzeug wurde der Beklagten am ausgeliefert. Nachdem die Beklagte den Diebstahl des Wagens angezeigt hatte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom den Leasingvertrag gemäß Abschnitt X Nr. 6 AGB. Die Beklagte zahlte die Leasingrate für Februar 1996 nicht mehr. Aus der von ihr abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung hat sie den Versicherer wegen des Verlusts des Wagens in Anspruch genommen. Die Klage hatte wegen einer Obliegenheitsverletzung der Beklagten bei der Schadensmeldung keinen Erfolg.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 36.568,60 DM nebst Zinsen sowie weiterer 23,00 DM vorgerichtlicher Mahnkosten in Anspruch genommen. Mit dem erstgenannten Betrag hat die Klägerin im einzelnen die Zahlung der Leasingrate für Februar 1996 in Höhe von 1.191,79 DM nebst bezifferter Zinsen hierauf in Höhe von 50,14 DM, die Erstattung von Bankspesen in Höhe von 23,00 DM sowie den Ausgleich ihres zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes begehrt, den sie gemäß näherer Berechnung mit 35.303,67 DM beziffert hat. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die in den AGB geregelte Übertragung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf die Beklagte unwirksam ist. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 35.623,55 DM nebst Zinsen sowie weiterer 23,00 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als 1.264,93 DM nebst Zinsen. Soweit sie in Höhe des vorgenannten Betrages zur Zahlung der Leasingrate für Februar 1996 nebst bezifferter Zinsen und zur Erstattung von Bankspesen verurteilt worden ist, nimmt die Beklagte das Berufungsurteil hin.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat zu dem in der Revisionsinstanz allein noch im Streit befindlichen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich ihres zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes im wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe der der Höhe nach nicht mehr streitige Anspruch zu, da der Leasingnehmer nach Abschnitt XI AGB die Sachgefahr auch bei einem von ihm nicht zu vertretenden Verlust des Fahrzeugs zu tragen habe. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestünden nicht.

Allerdings werde allgemein die Verlagerung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers nur dann als angemessen im Sinne des § 9 AGBG angesehen, wenn dem Leasingnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Ausgleich alle Versicherungsansprüche des Leasinggebers abgetreten würden. Dem liege jedoch zugrunde, daß sich der Leasinggeber zuvor die Ansprüche aus der Kaskoversicherung vom Leasingnehmer als dem Versicherungsnehmer habe abtreten lassen. Hier enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine solche Abtretung nicht. Zwar treffe den Leasingnehmer nach Abschnitt X Nr. 1 AGB die Verpflichtung, für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung abzuschließen. Hierbei handele es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von § 74 VVG, mit der das Sachinteresse des Leasinggebers an der Leasingsache versichert sei. Dies ändere indessen nichts daran, daß allein der Versicherungsnehmer, hier der Leasingnehmer, berechtigt sei, über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen und sie gerichtlich geltend zu machen. Etwas anderes möge zwar gelten, wenn dem Leasinggeber ein Sicherungsschein erteilt worden sei. Nach Abschnitt X Nr. 1 der AGB sei die Klägerin berechtigt, die Erteilung eines solchen Scheins zu beantragen. Von diesem Recht habe sie indessen keinen Gebrauch gemacht.

Teilweise werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur die Verlagerung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer auch nur dann als angemessen angesehen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugleich die Abtretung aller Ersatzansprüche des Leasinggebers aus der Verletzung seines Eigentums an der Leasingsache an den Leasingnehmer oder deren Anrechnung auf den Schadensersatzanspruch des Leasinggebers vorsähen. Eine solche Regelung sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht enthalten. Sie sei jedoch in Übereinstimmung mit einem anderen Teil der Literatur entbehrlich, weil die Anrechnung nach dem Rechtsgedanken des § 255 BGB eine Selbstverständlichkeit sei.

II.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat den der Höhe nach nicht mehr streitigen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich ihres zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zu Recht bejaht.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers, wie sie in Abschnitt XI Nr. 1 beziehungsweise Abschnitt X Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 AGB enthalten ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG (in der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB am geltenden Fassung, im folgenden: a.F.; jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unangemessen und daher unwirksam, wenn nicht - wie hier in Abschnitt X Nr. 6 - für den Fall des völligen Verlustes oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungs- oder gleichwertiges Lösungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist (Urteil vom - VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 unter I 2 a bb; BGHZ 116, 278, 287; Urteil vom - VIII ZR 98/95, WM 1996, 1320 unter II 1 a; Urteil vom - VIII ZR 244/97, WM 1998, 1452 unter II 1 a aa; Urteil vom - VIII ZR 348/97, WM 1998, 2148 unter II 1 bis 3). Macht der Leasingnehmer von dem ihm eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch, hat der Leasinggeber einen Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes (Urteil vom aaO unter I 2 a bb und II 3 a m.w.Nachw.). Dieser leasingtypische Ausgleichsanspruch besteht dem Grunde nach selbst dann, wenn die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers - wie in Abschnitt XV Nr. 1 Abs. 2 AGB hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs (Senatsurteil vom - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1) - unwirksam ist (Senatsurteil BGHZ 97, 65, 74, Senatsurteil vom aaO unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.). Voraussetzung ist jedoch, daß die Abwälzung der Sach- und Preisgefahr wirksam und der Leasingnehmer deswegen trotz des Verlustes oder der Beschädigung des Leasingfahrzeugs und des dadurch eingetretenen Unvermögens des Leasinggebers, dessen Gebrauch zu gewähren (§ 535 BGB), verpflichtet geblieben ist, seine vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. Das ist vorliegend der Fall.

2. Hier hat allerdings nicht die Leasingnehmerin, sondern die Klägerin als Leasinggeberin den Leasingvertrag gekündigt. Die dem zugrunde liegende Regelung in Abschnitt X Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 AGB, wonach bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges jeder Vertragspartner den Leasingvertrag kündigen kann, ist jedoch im Hinblick auf § 9 Abs. 1 AGBG a.F. unbedenklich. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Leasingnehmer im Falle des Totalschadens oder Verlustes des Fahrzeugs an der Fortsetzung des Leasingvertrages haben könnte.

3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die von dem Ausgleichsanspruch vorausgesetzte Abwälzung der Sach- und Preisgefahr in Abschnitt XI Nr. 1 beziehungsweise Abschnitt X Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 AGB nicht deswegen nach § 9 Abs. 1 AGBG a.F. unwirksam, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin keine ausdrückliche Regelung enthalten, daß die Ansprüche der Klägerin aus der von dem Leasingnehmer gemäß Abschnitt X Nr. 1 AGB für die Leasingsache abzuschließenden Versicherung sowie die Ersatzansprüche der Klägerin aus der Verletzung ihres Eigentums an der Leasingsache beziehungsweise die entsprechenden Leistungen an die Klägerin dem Leasingnehmer zugute kommen. Die Revision kann sich für ihre Ansicht zwar auf die herrschende Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung berufen, der die Literatur gefolgt ist (OLG Düsseldorf, ZIP 1983, 1092 f., 1093; OLG Hamburg, MDR 1999, 420; MünchKomm/Habersack, BGB, 3. Aufl., Leasing Rdnrn. 65 und 120; Reinking, Autoleasing, 3. Aufl., S. 45; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 767; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 930; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdnr. L 40; anderer Ansicht KG, BB 1994, 818, 819). Dieser vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen.

a) Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung mit dem vorgenannten Inhalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen.

aa) Allerdings können dem Leasinggeber bei entsprechender Gestaltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche aus einer vom Leasingnehmer genommenen Kaskoversicherung erwachsen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist es insoweit ohne Bedeutung, ob der Leasingnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Ansprüche aus der von ihm abzuschließenden Versicherung an den Leasinggeber abtritt oder ob der Leasinggeber - wie hier nach Abschnitt X Nr. 1 Satz 2 AGB - ermächtigt ist, einen Sicherungsschein bezüglich der Versicherung zu beantragen. Mit der Aushändigung des Sicherungsscheines durch den Versicherer an den Leasinggeber wird die von dem Leasingnehmer abgeschlossene Kaskoversicherung zu einer Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. VVG). Der Leasinggeber erlangt dadurch die Rechtsstellung eines Versicherten im Sinne von § 75 VVG und kann daher über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag in dem im Sicherungsschein beschriebenen Umfang selbst verfügen (BGHZ 40, 297, 300 ff.; 93, 391, 395; 122, 46, 49; ferner Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3 AKB Rdnr. 87 m.w.Nachw.). Angesichts dessen bedarf es der Abtretung der Ansprüche aus der Versicherung durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber nicht, um diesem die Versicherungsleistung zu sichern. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Klägerin von der Ermächtigung, einen Sicherungsschein zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat. Für die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es allein auf den Inhalt der Regelung und nicht darauf an, inwieweit der Klauselverwender die ihm danach eingeräumten Rechte ausübt (vgl. Senatsurteile BGHZ 82, 121, 128, vom - VIII ZR 323/80, WM 1982, 712 unter II 3 und vom - VIII ZR 201/81, WM 1982, 1354 unter II 5 a).

Der die Sach- und Preisgefahr tragende Leasingnehmer ist jedoch deswegen nicht unangemessen benachteiligt, weil der Leasinggeber auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet ist, dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung - durch Verwendung auf die Leasingsache, durch Anrechnung auf einen etwaigen Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch oder durch Abtretung - zugute kommen zu lassen (BGHZ 93, 391, 395; , WM 1987, 1338 unter II 2 c bb a. E. und BGHZ 116, 278, 284). Das beruht auf der leasingvertraglichen Zweckbindung der Versicherung (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnr. 2085), die - im beiderseitigen Interesse - der Absicherung der vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr dient (vgl. Reinking aaO, 48).

bb) Für etwaige Ersatzansprüche des Leasinggebers insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung seines Eigentums gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch diese Ansprüche muß der Leasinggeber selbst ohne besondere Vereinbarung dem Leasingnehmer abtreten oder sonst in Anrechnung bringen, wenn er gegen diesen aufgrund der Abwälzung der Sach- und Preisgefahr den leasingtypischen Ausgleichsanspruch geltend macht. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 255 BGB, der Ausdruck des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots ist, wonach der Geschädigte nicht in unangemessener Weise zu Lasten des Schädigers besser gestellt werden soll, als er ohne das Schadensereignis stehen würde (BGHZ 120, 261, 268; , WM 1997, 335 unter B II 1 c, insoweit in BGHZ 134, 212 nicht abgedruckt, jew. m.w.Nachw.).

b) Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers im Zusammenhang mit der Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer nicht ausdrücklich vor, daß die Ansprüche des Leasinggebers aus einer von dem Leasingnehmer vertragsgemäß für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung sowie die Ersatzansprüche des Leasinggebers aus der Verletzung seines Eigentums an der Leasingsache dem Leasingnehmer zugute kommen, verstößt dies auch nicht gegen das - von § 9 Abs. 1 AGBG a.F. umfaßte und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich geregelte - Transparenzgebot. Danach muß eine formularmäßige Bestimmung klar und verständlich sein, um der Gefahr vorzubeugen, daß der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (z.B. BGHZ 145, 203, 220 m. zahlr. w. Nachw.). Diese Gefahr besteht beim Fehlen der genannten Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers nicht. Die oben (unter a) dargelegte Verpflichtung des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung sowie die Leistung eines Dritten namentlich wegen der Verletzung des Eigentums an der Leasingsache - durch Verwendung auf die Leasingsache, durch Anrechnung auf einen etwaigen Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch oder durch Abtretung - zugute kommen zu lassen, bedarf zur Vermeidung von Mißverständnissen keiner ausdrücklichen Wiedergabe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers.

Wenn der Leasingnehmer für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung auch ohne Verschulden haftet, bedeutet dies für ihn, daß er durch derartige, von ihm nicht verschuldete Umstände anders als nach der Gesetzeslage nicht von seiner grundsätzlichen Leistungspflicht befreit ist. Es stellt keine Irreführung dar, wenn er nicht zugleich darüber unterrichtet wird, ihm würden bei der Berechnung der gegen ihn gerichteten Ansprüche des Leasinggebers Versicherungsleistungen aus einer von ihm selbst abzuschließenden und zu bedienenden Versicherung oder Ersatzansprüche des Leasinggebers angerechnet, die diesem aufgrund der genannten Ereignisse entstanden sind. Der Senat hat zur Angemessenheit der - leasingtypischen und sonst nicht zu beanstandenden - Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers lediglich verlangt, daß für den Fall völligen Verlustes des Fahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist (vgl. oben zu II. 1). Mehr ist auch aus dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots nicht erforderlich. Die Versicherung, die dem Leasingnehmer beim Kraftfahrzeug-Finanzierungsleasing in der Regel zur Pflicht gemacht wird, betrifft ebenso wie eine Schadensersatzleistung Dritter, die dem Leasinggeber wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zufließt, das Sachinteresse des Leasinggebers (BGHZ 116, 248, 283). Wenn dem Leasingnehmer die sich aus dem Gesetz ergebende und auch für den Laien selbstverständliche Verpflichtung des Leasinggebers, bei der Berechnung des leasingtypischen - dem Vollamortisationsinteresse des Leasinggebers dienenden (vgl. BGHZ 97, 65, 71) - Ausgleichsanspruchs Leistungen der Versicherung oder eines Schadensersatzpflichtigen abzusetzen, nicht ausdrücklich vor Augen gehalten wird, kann dies in bezug auf das Verständnis der Gefahrtragungsklausel nicht zu einer Fehlvorstellung führen.

Auch im übrigen erscheint es fernliegend, daß der Leasingnehmer durch das Fehlen einer solchen Regelung davon abgehalten wird, bei der Abrechnung der Forderungen des Leasinggebers seine diesbezüglichen Rechte geltend zu machen. Das gilt insbesondere dann, wenn es um eine Leistung aus einer Versicherung geht, für die der Leasingnehmer - wie hier - gezahlt hat. Aber auch im Hinblick auf Ersatzleistungen Dritter wegen der Verletzung des Eigentums des Leasinggebers an der Leasingsache wird sich der Leasingnehmer darüber im klaren sein, daß der Leasinggeber nicht verlangen kann, seinen Schaden sowohl von ihm, dem Leasingnehmer, als auch von dritter Seite und damit im Ergebnis doppelt ersetzt zu bekommen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 69 Nr. 2
DB 2004 S. 67 Nr. 1
GAAAC-04597

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja