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BFH 01.06.2006 IV R 48/03, StuB 18/2006 S. 720

Berücksichtigung von Unterentnahmen bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen

Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG i. d. F. des StBereinG 1999 sind – jedenfalls für die dem Veranlagungszeitraum 1999 zugrunde liegenden Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 – auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, zu berücksichtigen (Anschluss an , BStBl 2006 II S. 504 = StuB 2005 S. 1059; gegen , BStBl l S. 588 = StuB 2000 S. 579, Tz. 36).

Praxishinweise: Weder der Wortlaut des § 4 Abs. 4a EStG noch der Wortlaut der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 11 EStG lassen den Schluss zu, dass die Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor Inkrafttreten der Neuregelung des Schuldzinsenabzugs nicht zu berücksichtigen sind. Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH in der Entscheidun...

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