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Staatliche Versteigerung von UMTS-Lizenzen unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht
Versteigert ein Staat seine UMTS-Mobilfunklizenzen, stellt dies zwar eine wirtschaftliche Tätigkeit i. S. der 6. EG-Richtlinie dar. Eine Umsatzsteuerpflicht entfällt jedoch, wenn es sich dabei um eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelt. Der Staat und seine Einrichtungen üben mit der Lizenzversteigerung eine Tätigkeit aus, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt. Nur die staatlichen Regulierungsbehörden sind im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben dazu befugt, Einzelgenehmigungen zum Betrieb eines Telekommunikationsnetzes zu erteilen. Entscheidend ist, dass sie auf der Grundlage eines allein für den Staat geltenden Sonderrechtsregimes tätig werden. Auf die Handlungsform kommt es hingegen nicht an.