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Zinsersparnis als geldwerter Vorteil
Marktüblicher Zins geht Lohnsteuer-Richtlinien vor
Gewährt der Arbeitgeber einem Mitarbeiter ein Darlehen, liegt nach den Lohnsteuer-Richtlinien ein geldwerter Vorteil vor, wenn der für dieses Darlehen vereinbarte Zinssatz einen bestimmten, dort genannten Wert unterschreitet. In seiner Entscheidung v. - VI R 28/05 hat der BFH ausgeführt, dass die Verwaltung mit den Richtlinien zwar vorgeben kann, ab welchem Zinssatz auf die individuelle Prüfung eines Sachverhalts verzichtet wird, nicht aber einen Steueranspruch begründen kann. Liegt der Zinssatz unter dem vorgegebenen Grenzwert, ist ein Vergleich mit dem marktüblichen Zinssatz erforderlich.
Marktüblicher Zinssatz niedriger als Wert nachR 31 Abs. 8 LStR
Bereits im Jahr 1994 erhielt der Kläger von der Pensionskasse seines Arbeitgebers zur Finanzierung einer Immobilie ein Darlehen. Im Mai 1999 wurde wegen des geänderten Marktzinses der Vertrag geändert und der Zinssatz für dieses Darlehen auf einen Effektivzinssatz von 4,99 v. H. gesenkt. Nach Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 lag ein geldwerter Vorteil vor, wenn der effektive Zins für ein Darlehen unter 6 v. H. lag (in den Folgejahren wurde der Wert zunächst auf 5,5 v. H. dann auf 5 v. H. gesenkt). Die Differenz zwischen diesem Wert von 6 v. H. und dem tatsächlichen Zinssatz von 4,99 v. H. wu...