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Arbeitsförderung | Aufgabe eines unbefristeten zugunsten eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmern muss ohne drohenden Sperrzeiteintritt grundsätzlich die Möglichkeit offenstehen, ihnen attraktiv erscheinende, befristete Arbeitsverhältnisse aufzunehmen, auch wenn sie dafür aus einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ausscheiden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Wechsel in ein anderes Berufsfeld mit einer Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist, selbst wenn die befristete Beschäftigung geringer vergütet wird ( B 11a AL 55/05 R).