Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bilanzierung | Passivierung von Verbindlichkeiten bei Vereinbarung eines einfachen oder qualifizierten Rangrücktritts im Hinblick auf § 5 Abs. 2a EStG
Die Vereinbarung eines einfachen oder eines qualifizierten Rangrücktritts hat nach dem NWB AAAAC-03844 keinen Einfluss auf die Bilanzierung der Verbindlichkeit. Im Gegensatz zu einem Forderungsverzicht mindert sich oder erlischt die Verbindlichkeit nicht. Lediglich die Rangfolge der Tilgung ändert sich. Die Verbindlichkeit ist weiterhin als Fremdkapital in der (Steuer-)Bilanz der Gesellschaft auszuweisen. Haben Schuldner und Gläubiger eine einfache Rangrücktrittsvereinbarung geschlossen, besteht die erforderliche Abhängigkeit zwischen Verbindlichkeit und Einnahmen und Gewinnen nicht, so dass der Tatbestand des § 5 Abs. 2a EStG nicht erfüllt ist; die Verbindlichkeit ist zu passivieren. Fehlt dagegen eine Bezugnahme auf die Möglichkeit einer Tilgung auch aus sonstigem ...BStBl 2004 I S. 850