BGH Beschluss v. - VIII ZB 59/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 91 a; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2; ZPO § 568 Satz 3; GKG § 8

Instanzenzug: LG Verden vom 31.01.2003

Gründe

Die Parteien schlossen vor dem Amtsgericht Sulingen einen Prozeßvergleich, in dem sie vereinbarten, das Gericht nach § 91 a ZPO analog über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden zu lassen. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs mit Beschluß vom 23. Dezember 2002 dem Beklagten mit der Begründung auferlegt, daß die Klage nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses begründet gewesen wäre. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte weiter gegen die zu seinen Lasten getroffene Kostenentscheidung.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb unwirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (, NJW 2003, 1254, zur Veröff. in BGHZ best.; Senatsbeschluß vom 11. Juni 2003 - VIII ZB 15/03).

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen ( aaO; Senatsbeschluß vom 11. Juni 2003, aaO). Der Einzelrichter durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen ( aaO; Senatsbeschluß vom 11. Juni 2003, aaO).

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAC-03877

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein