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„Tarifbegrenzungsbeschluss” des BVerfG und Zukunft der Einkommensteuer
BVerfG macht Weg für Schedulenbesteuerung frei
Mit Beschluss v. - 2 BvL 2/99 hat das BVerfG entschieden, dass § 32c EStG 1994, der für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer eine Tarifbegrenzung vorsah, mit dem Grundgesetz vereinbar war und insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstieß. Die Entscheidung erging auf den , der grundlegende Verfassungsfragen der Einkommensbesteuerung aufwarf, die ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufhebung der Tarifbegrenzung für weitere Gesetzesvorhaben von Bedeutung sind und deren Beantwortung das BVerfG nicht gescheut hat. Damit sind zugleich die Weichen für eine fundamentale Neuorientierung des Einkommensteuerrechts, weg vom synthetischen Einkommensbegriff hin zur Schedulenbesteuerung, gestellt.
I. Rechtsentwicklung und Kritik an der Tarifbegrenzung des § 32c EStG a. F.
1. Gesetzeshistorie und Tarifentwicklung ab 1994
Mit dem Standortsicherungsgesetz (StandOG) v. (BGBl 1993 I S. 1569) führte der Gesetzgeber mit § 32c EStG eine besondere Tarifermäßigung für dort näher bestimmte gewerbliche Einkünfte ein, wonach der Spitzensteuersatz für die begünstigten Einkünfte 47 v. H. betrug. Die begünstigten gewerblichen Einkünfte waren also auch dann ...BGBl 1993 I S. 2310BGBl 2000 I S. 1433