BGH Beschluss v. - VIII ZB 33/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 5; EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 2; ZPO § 3; ZPO § 9; ZPO § 511 a; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2

Instanzenzug: LG München I vom

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund des mit ihm geschlossenen Mietvertrages vom auf Beseitigung von insgesamt neun Mängeln in Anspruch. Durch Teilurteil vom hat das Amtsgericht den Beklagten zur Beseitigung von fünf Mängeln verurteilt und im übrigen weitere Beweisaufnahme angeordnet. Gegen das Teilurteil vom hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er die Abweisung der Klage begehrt. Durch Verfügung vom hat der Vorsitzende der Berufungskammer den Beklagten auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Maßgeblich sei das objektive Interesse des Klägers an der Mängelbeseitigung, nicht etwa die Kosten einer Mängelbeseitigung; dieses Interesse dürfe unter der Berufungssumme liegen. Nachdem der Beklagte die Berufung nicht zurückgenommen hatte, hat das die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und den Berufungsstreitwert auf 500 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die erforderliche Berufungsbeschwer sei nicht erreicht (§ 511 a ZPO); im übrigen hat es auf den gerichtlichen Hinweis vom Bezug genommen.

Gegen diesen am zugestellten Beschluß hat der Beklagte am Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Fristverlängerung am begründet.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO; daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist, steht nicht entgegen (, zur Veröffentlichung bestimmt). Sie ist auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

Der Beklagte rügt die Verwerfung seiner Berufung gegen das weil das Landgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes rechtsfehlerhaft auf einen unter 600 € liegenden Betrag (§§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 26 Nr. 5 EGZPO) festgesetzt habe. Damit macht der Beklagte im Ergebnis eine Divergenz in der zu entscheidenden Rechtsfrage (vgl. , NJW 2002, 2473 unter II 2 c aa; , NJW 2002, 3029 unter II 3 a) zu der nunmehr gefestigten Rechtsprechung der Zivilgerichte geltend, nach welcher der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters sich gemäß §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung bemißt (, NJW 2000, 3142 f. m.w.Nachw.; siehe auch OLG Hamm OLG Report 2001, 37; LG München II WuM 2001, 616; LG Berlin GE 2002, 733; s.a. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., Anh. § 3 Rdnr. 82 m.w.Nachw.). Diese objektive Abweichung von der allgemeinen Rechtsprechung der Zivilgerichte unterfällt, wenn - wie hier - die Gefahr einer Wiederholung besteht, dem Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 104).

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach der oben zitieren Rechtsprechung begründet. Nachdem der Kläger mit seiner Klage die Beseitigung von insgesamt neun Mietmängeln begehrt, seiner Streitwertangabe einen monatlichen Minderungsbetrag von 150 DM zugrunde gelegt und das Amtsgericht in seinem Teilurteil vom der Klage hinsichtlich fünf der genannten Mängel stattgegeben hat, beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren bei einer Mietminderung von nur 75 DM monatlich auf jedenfalls insgesamt 3.150 DM (75 DM x 42 Monate), d.h. 1.610,57 €. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts beruht ersichtlich auf einer Nichtbeachtung der vorgenannten Rechtsprechung zur Bemessung des Rechtsmittelstreitwertes bei Mängelbeseitigungsklagen.

3. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben, damit das Berufungsgericht nunmehr über die Berufung des Klägers sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden kann.

Fundstelle(n):
MAAAC-03785

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein