BGH Urteil v. - VII ZR 155/04

Leitsatz

[1] Wenn nach den Vorstellungen der Parteien eines die Leistungsphase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI umfassenden Architektenvertrags für das Ende der Objektbetreuung fünfjährige Gewährleistungsfristen mit den Unternehmern maßgebend sind, tatsächlich jedoch mit diesen zweijährige Gewährleistungsfristen vereinbart wurden, liegt eine konkludente Abnahme des Architektenwerks nicht darin, dass der Besteller innerhalb der Zweijahresfrist das Architektenwerk unbeanstandet lässt.

Gesetze: BGB § 640 Abs. 1 a.F.

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main 15 U 103/02 vom LG Marburg 1 O 240/01 vom

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom beklagten Architekten Schadensersatz wegen unzureichender Rechnungsprüfung.

Die Parteien schlossen im Jahre 1990 einen Architektenvertrag über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Der Beklagte übernahm die Leistungen der Phasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI. Bei der Ausschreibung wurden die Bauhandwerker in den vom Beklagten erstellten "Vorbemerkungen" darauf hingewiesen, dass für die Gewährleistung gemäß § 638 BGB, § 13 Nr. 4 VOB/B eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vereinbart werden solle. In den vom Beklagten sodann erteilten "Bauleistungsaufträgen" wurde "Gewährleistung nach VOB/Teil B § 13" und weiter vereinbart, dass die Laufzeit der vom Auftragnehmer zur Ablösung eines Sicherheitseinbehalts zu stellenden Bürgschaft "nach BGB fünf Jahre" betragen müsse.

Im April 1992 teilte der Beklagte dem Kläger mit, das Bauvorhaben sei fertig gestellt. Er hatte dem Kläger bereits im März 1992 eine Aufstellung über den Lauf der Gewährleistungsfristen hinsichtlich der einzelnen Bauhandwerker zukommen lassen. Danach war die letzte Abnahme am erfolgt. Der Beklagte ging in dieser Aufstellung von Gewährleistungsfristen von fünf Jahren aus.

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht M. machte der Beklagte gegen den Kläger restliches Honorar geltend. In seiner Klageerwiderung vom berief sich der Kläger dort darauf, dass der Beklagte den Architektenvertrag durch fehlerhafte Kostenschätzung bzw. -kontrolle schlecht erfüllt habe.

Der Kläger hat zunächst einen Mahnbescheid vom erwirkt, der dem Beklagten am zugestellt worden ist. Darin ist die geltend gemachte Hauptforderung von 350.000 DM beschrieben mit "Schadensersatz aus Werkvertrag gemäß Vertrag vom ". Mit Schriftsatz vom , zugestellt am , hat der Kläger den Anspruch begründet und ihn nunmehr auf 176.204,46 DM (90.091,91 €) beziffert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei verjährt. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich seine vom Senat zugelassene Revision, mit der er seine zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Gründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei verjährt. Es legt die mit den Bauhandwerkern geschlossenen Verträge dahin aus, dass als Gewährleistungsfristen nicht, wie in den "Vorbemerkungen" angekündigt, fünf, sondern nur zwei Jahre vereinbart worden seien. Mit Ablauf der letzten dieser Fristen Ende 1994 sei das Werk des Beklagten im Wesentlichen vertragsgemäß vollendet gewesen. Der Kläger habe es dadurch konkludent abgenommen, dass er bis zur Klageerwiderung vom im Honorarprozess keinerlei Missbilligung habe erkennen lassen. Dabei sei unerheblich, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass mit den Bauhandwerkern fünfjährige Gewährleistungsfristen vereinbart worden seien. Auf diese subjektive Sicht komme es schon deshalb nicht an, weil die Parteien die fortdauernde Objektbetreuung durch den Beklagten nicht als abnahmehindernd angesehen hätten. Der Kläger habe im Honorarprozess gerade nicht unvollständige Leistungserbringung und/oder fehlende Abnahme bzw. Fälligkeit eingewandt. Die fünfjährige Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten habe daher vor April 1996 zu laufen begonnen und vor April 2001 geendet. Der Mahnbescheid vom habe die Verjährung nicht unterbrochen, da in ihm der geltend gemachte Anspruch nicht hinreichend individualisiert worden sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist war bei Zustellung der Anspruchsbegründung am noch nicht abgelaufen.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der Mahnbescheid vom habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil er den Individualisierungsanforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht genügt habe. Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom - VII ZR 183/00, BauR 2002, 469 = NZBau 2002, 155 = ZfBR 2002, 252). Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO.

2. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB war im Zeitpunkt der Zustellung der Klagebegründung im August 2001 noch nicht abgelaufen. Eine konkludente Abnahme lag nicht vor.

a) Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls das Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß (, BauR 1999, 1186, 1188 = ZfBR 1999, 327). Sie kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn der Architekt sein Werk abnahmefähig hergestellt hat. Erst dann kann er ein bestimmtes Verhalten des Bestellers als Billigung verstehen. Zur abnahmefähigen Herstellung gehört die Vollendung aller vertraglich geschuldeten Leistungen (, BauR 1999, 934, 935 = ZfBR 1999, 202). Hat der Architekt auch die Leistungen der Phase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI übernommen, ist sein Werk erst dann vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht sind. Dabei dauert die Objektbetreuung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den Bauhandwerkern fort (, BGHZ 125, 111).

b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger das Werk des Beklagten nicht konkludent abgenommen.

Das Berufungsgericht legt den Ablauf der Objektbetreuung und damit die Vollendung des Architektenwerks des Beklagten auf Ende 1994. Mit den Bauhandwerkern seien Gewährleistungsfristen von zwei Jahren vereinbart worden. Ob dies zutrifft oder ob, wie die Revision meint, die Bauverträge dahin auszulegen sind, dass fünfjährige Gewährleistungsfristen gegolten haben, muss der Senat nicht entscheiden. Denn auch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus stellte sich das Verhalten des Klägers bis zur Klageerwiderung im Honorarprozess für den Beklagten nicht als Billigung seines Werks als vertragsgemäß dar, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt das Architektenwerk objektiv bereits vollendet gewesen sein sollte. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass mit den Bauhandwerkern fünfjährige Gewährleistungsfristen vereinbart worden waren. Den getroffenen Feststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Parteien die Vorstellung hatten, das Werk des Beklagten sei vor Ablauf dieser Fristen Ende 1997 abnahmefähig vollendet gewesen. Dann rechtfertigt allein der Umstand, dass der Kläger bis zur Klageerwiderung vom im Honorarprozess untätig geblieben und sich über das Werk des Beklagten nicht missbilligend geäußert hat, nicht die Annahme, er habe damit dieses Werk als vertragsgemäß billigen wollen und der Beklagte habe das Verhalten des Klägers in diesem Sinne verstehen müssen. Denn zum Zeitpunkt der Klageerwiderung waren zwar die möglicherweise vereinbarten zweijährigen Gewährleistungsfristen bereits abgelaufen, die nach den Vorstellungen der Parteien geltenden fünfjährigen Gewährleistungsfristen liefen jedoch noch. Dass der Kläger im Honorarprozess nicht unvollständige Leistungserbringung und fehlende Abnahme eingewandt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

c) Aus der Sicht der Parteien könnte es sich bei einer Abnahme vor dem allenfalls um eine Teilabnahme handeln. Eine solche setzt jedoch eine entsprechende Vereinbarung voraus. Der Wille des Bauherrn zur Teilabnahme muss wegen ihrer gravierenden Folgen klar zum Ausdruck kommen (, BGHZ 125, 111). Das kann zwar grundsätzlich auch konkludent geschehen. Dem Verhalten des Beklagten bis zum kann jedoch entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ein Wille zur Teilabnahme nicht entnommen werden.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2006 S. 303 Nr. 5
LAAAC-03298

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein