BGH Beschluss v. - VII ZR 139/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 132 Abs. 1 ; ZPO § 282 Abs. 2 ; ZPO § 296 Abs. 2 ; ZPO § 544 Abs. 7

Instanzenzug: OLG Naumburg 4 U 153/04 vom LG Halle 5 O 539/03 vom

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom als verspätet zurückgewiesen. Damit hat es in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

1. Verfehlt ist die Erwägung des Berufungsgerichts, die Nichteinhaltung der Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO rechtfertige die Zurückweisung des Vorbringens aus diesem Schriftsatz. Die bloße Nichteinhaltung dieser Frist genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um Angriffsmittel nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (, Baurecht 1997, 693 = ZfBR 1997, 200 = NJW 1997, 2294; Urteil vom - IVa ZR 88/87, NJW 1989, 716 = MDR 1989, 49).

2. Zudem hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht grob nachlässig gehandelt.

Grob nachlässig im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO handelt die Partei, wenn sie ihre Prozessförderungspflicht in besonders hohem Maße vernachlässigt, also dasjenige unterlässt, was jeder Partei nach dem Stand des Verfahrens alles notwendig hätte einleuchten müssen (, aaO). Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Gerichts, das auch bei der Beurteilung der groben Nachlässigkeit zu beachten ist, kann von grober Nachlässigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers keine Rede sein. Der Kläger hat nach Hinweis des Berufungsgerichts vom mit Schriftsatz vom zu den ersparten Aufwendungen vorgetragen und diesen Vortrag nach Erwiderung des Gegners mit weiterem Schriftsatz vom erläutert. Im weiteren Beschluss des Berufungsgerichts vom wird unter Nr. IV. 3 ausgeführt, der Kläger habe nunmehr seine Kalkulationsgrundlage für die von ihm angesetzten ersparten Aufwendungen hinreichend dargelegt. Im Widerspruch hierzu hat das Berufungsgericht in der Verfügung (des Vorsitzenden) vom darauf hingewiesen, dass der Vortrag zu den ersparten Aufwendungen nicht ausreichend ist und ergänzenden Vortrag "anheim gestellt" der "allerdings auch rechtzeitig erfolgen müsste". Auf diese Verfügung, die ausweislich der Akten am ausgefertigt wurde und die daher der Prozessbevollmächtigten des Klägers frühestens am zugehen konnte, hat diese mit Schriftsatz vom , eingegangen bei Gericht am Stellung genommen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch Rücksprache mit ihrem Mandanten halten musste, ist nicht erkennbar, worin deren grobe Nachlässigkeit liegen soll.

II.

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass gegen die Auffassung des Berufungsgerichts durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen, der Kläger habe in den Schriftsätzen vom und noch nicht hinreichend substantiiert zu den ersparten Aufwendungen vorgetragen. Im Allgemeinen genügt der Unternehmer den Anforderungen, die sich aus dem Rechtsbewahrungsinteresse des Bestellers ergeben, wenn er ersparte Aufwendungen unter Zugrundelegung seiner Kalkulation vorträgt, die nach System und Differenzierung für Aufträge der vorliegenden Art gebräuchlich sind (, BGHZ 140, 230).

Gegenstandswert: 29.541,36 EUR

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAC-03280

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein