Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom hat der Senat die Revisionen der Beklagten zu 1 und 2 und der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom nicht angenommen und den Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 35 %, dem Beklagten zu 2 darüber hinaus weitere 1 % und der Klägerin 64 % der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die gleichzeitig erfolgte Festsetzung der Streitwerte für das Revisionsverfahren hat der Senat auf die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten der Revisionsbeklagten zu 2, 4, 5 und 6 mit Beschluß vom teilweise abgeändert.
Der Beklagte zu 2 beantragt nunmehr, diejenigen Kosten nicht zu erheben, die ihm nicht entstanden wären, wenn der nachträglich geänderte Streitwert bei der Kostenentscheidung des Senats berücksichtigt worden wäre.
Die Kostenbeamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Beklagten zu 2 mit Verfügung vom nicht abgeholfen.
II.
Der Antrag des Beklagten zu 2, Kosten für das Revisionsverfahren teilweise nicht zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.).
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. In der ursprünglichen Festsetzung des Streitwertes ohne Berücksichtigung des im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrags II liegt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 GKG. Eine Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, soweit das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und soweit der Verstoß auch offen zutage tritt. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler gegeben ist (vgl. Hartmann, aaO, Rdn. 8 ff.). Das ist hier nicht der Fall.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
LAAAC-03071
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein