BGH Beschluss v. - IV ZR 14/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 5; GKG § 8 Abs. 1

Gründe

I. Die Beklagte ist von den Vorinstanzen verurteilt worden, dem Kläger 27.481,94 € zu zahlen. Ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat mit Beschluß vom zurückgewiesen. Gegen die ihr erteilte Kostenrechnung vom für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde hat sie mit Schriftsatz vom "Erinnerung gegen den Kostenansatz für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe" eingelegt, mit der sie eine sachwidrige Behandlung seitens des Berufungsgerichts geltend macht.

II. Das Begehren der Beklagten ist auf die Nichterhebung der Gerichtskosten gerichtet, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde angefallen sind.

1. Für die Entscheidung darüber ist das Revisionsgericht zuständig (vgl. RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786 unter 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung ist ein solcher Antrag als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen ( - unter II; Beschluß vom - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluß vom - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; ; Beschluß vom - 3 StR 420/82 - EzStGKG § 8 Nr. 1; Beschluß vom - VII ZR 20/62 - LM Nr. 2 zu § 7 GKG; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. § 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.).

Davon ist hier nicht auszugehen. Das folgt schon daraus, daß der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde, die insbesondere Einwendungen gegen die rechtliche Beurteilung des vom Erblasser verfaßten "Schuldanerkenntnisses vom " zum Gegenstand hatte, als unbegründet erachtet hat.

3. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das abgeschlossene Verfahren kommt nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAB-99023

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein