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Investitionszulage; | Umrechnung von in Mark der DDR vorgeleistetem Kaufpreis in DM
Bei WG, die vor dem auf der Basis der Rechnungseinheit Mark der DDR (Mark) bestellt und nach dem geliefert wurden, ist der vor dem in Mark vorgeleistete Kaufpreis im Verhältnis von 2 Mark zu 1 DM als Bemessungsgrundlage (§ 4 InvZV) für die beantragte InvZ zugrunde zu legen (). Die Regelungen des DMBilG sind nicht einschlägig. Ist der Kaufpreis für ein WG in ausländischer Währung zu erbringen, so ist er für die Ermittlung der Anschaffungskosten zum Kurs im Anschaffungszeitraum in DM umzurechnen (Hinweis auf BStBl 1978 II 233). Maßgebend für die Höhe der Anschaffungskosten im InvZ-Recht sind die tatsächlichen Aufwendungen. Für eine Anwendung von § 7 Abs. 2 EStDV ist kein Raum.