BGH Beschluss v. - VI ZR 124/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 97 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Ob und in welchem Umfang der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung persönliche Gründe einer Partei, die die Aussage verweigert, berücksichtigt, ist stets eine Frage des Einzelfalles, die als solche keiner höchstrichterlichen Entscheidung bedarf.

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert - ebenfalls - keine Entscheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl. hierzu - NJW 2002, 2473).

Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler sind nicht geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 84.260,90 €

Fundstelle(n):
UAAAC-02673

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein