BGH Beschluss v. - VI ZA 18/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 321; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2

Gründe

Der Antragsteller weist zwar darauf hin, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde auf seine dortige Gegenvorstellung nachträglich in einem Beschluß vom zugelassen hat. Diese Zulassung bindet jedoch das Rechtsbeschwerdegericht nicht, denn bei dem Zulassungsbeschluß handelt es sich um eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO, die unzulässig ist. Nach § 574 Abs. 1, 2 ZPO muß die Rechtsbeschwerde grundsätzlich in dem Beschluß, mit dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, ausdrücklich zugelassen werden (vgl. - ZIP 2002, 1589, 1590; Beschluß vom - II ZB 37/02 - BB 2004, 244).

Fundstelle(n):
AAAAC-02470

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein