BGH Beschluss v. - VI ZA 12/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: -

Gründe

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des Anschreibens an die Antragstellerin vom .

Entgegen der von dieser im Schreiben vom geäußerten Rechtsauffassung ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung greifbar gesetzeswidrig sein sollte. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht (vgl. BGHZ 150, 133; - noch nicht veröffentlicht).

Fundstelle(n):
PAAAC-02465

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein