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Abgabenordnung; | nachträgliches Bekanntwerden der fehlenden Kirchenmitgliedschaft
Das rkr. läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Fehlen der Kirchenmitgliedschaft kann eine nachträgliche bekanntgewordene Rechtstatsache i. S. von § 173 Abs. 1 AO sein. (2) Grob verschuldet ist das nachträgliche Bekanntwerden, sofern der Stpfl. (etwa mangels Konfirmation) voher Anlaß zu Zweifeln an seiner Mitgliedschaft (Taufe) hatte. (3) Beim groben Verschulden kann ergänzend auf den Beruf des Stpfl. - als Finanzbeamter - abgestellt werden. (4) Auf das grobe Verschulden kommt es auch dann an, wenn das Änderungsverlangen nicht nur auf eine niedrigere (Kirchen-)Steuer gerichtet ist, sondern infolge geringeren (Sonderausgaben-)Abzugs auch zu einer höheren (Einkommen-)Steuer führen kann.