Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 233
Gründe
I.
Das sie beschwerende Urteil des Oberlandesgerichts ist den Beklagten und Antragstellern zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am zugestellt worden. Mit am eingegangenem Schriftsatz haben die Antragsteller, vertreten durch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil gestellt. In diesem Antrag ist auf eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verwiesen worden, die in erster Instanz zu den Akten gereicht worden sein soll. Die Antragsteller haben dazu angegeben, in der Zwischenzeit seien keine Änderungen eingetreten. Weitere Unterlagen sind bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingegangen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, daß sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen, § 114 ZPO. Sie haben entgegen § 117 Abs. 4 ZPO ihrem Antrag nicht die vorgeschriebenen Vordrucke für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Zwar ist es grundsätzlich ausreichend, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmißverständlich hingewiesen wird (, NJW 2001, 2720, 2721). Doch genügt eine solche Bezugnahme den Anforderungen nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits ausreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
In dem konkreten Verfahren sind Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder in erster noch in zweiter Instanz vorgelegt worden. In zweiter Instanz ist ein Prozeßkostenhilfeantrag gestellt und auf Unterlagen verwiesen worden, die in erster Instanz eingereicht worden sein sollen, die aber ein anderes Verfahren mit umgekehrtem Rubrum (4 O 122/01 LG Lübeck) betreffen und vom stammen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal anhängig. Desweiteren sind diese Unterlagen unvollständig und erlauben nicht die Prüfung, ob die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande sind, die Prozeßkosten aufzubringen. Zwar haben die Antragsteller den Vordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO ausgefüllt. Es fehlen jedoch jegliche Nachweise über die angegebenen Einkünfte und über die geltend gemachten Verpflichtungen. Den Anträgen ist nur die Angabe zu entnehmen, die Antragsteller lebten "von Unterstützung durch den Sohn u. Rente von 800" DM (Ehemann). Diese Angaben sind ohne Nachweise und Belege nicht prüfbar.
Hinzu kommt ein weiteres. Entgegen den Angaben im Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde sind gegenüber den Angaben aus dem Jahre 2001 erhebliche Änderungen eingetreten. In einem nunmehr, nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, vorgelegten Formular nach § 117 Abs. 3 ZPO bezieht der Antragsteller eine Rente von 381,14 € monatlich sowie Sozialhilfe von monatlich 559,49 €. Folglich war schon die Bezugnahme auf die früher eingereichten Unterlagen unzulässig und die Versicherung, es seien keine Änderungen eingetreten, falsch.
III.
Ein Hinweis auf die fehlende Substantiierung des Prozeßkostenhilfeantrags konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen, weil der Antrag erst am , und damit nur 3 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingegangen ist. Innerhalb dieser 3 Tage, die zudem ein Wochenende umfaßten, ist die Akte nicht zur Prüfung der Voraussetzungen des Prozeßkostenhilfeantrags vorgelegt worden und konnte dies nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf auch nicht.
Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil den Antragstellern damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO, kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten zu tragen, muß ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen (vgl. BGHZ 38, 376, 378; IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mit weiteren Nachweisen; Beschl. v. , I ZB 20/02, Umdruck S. 4, unveröffentlicht). Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 23, Stichwort: Prozeßkostenhilfe). Ein etwaiges Verschulden ihrer Anwälte wäre den Antragstellern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. , NJW 2001, 2720).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
CAAAC-01723
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein