BGH Beschluss v. - IV ZA 9/22

Instanzenzug: Az: 25 U 1066/20vorgehend Az: 22 O 40/20nachgehend Az: IV ZA 9/22 Beschluss

Gründe

1I. Das Landgericht hat die auf Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Hinterlegung eines Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Klage entsprechend dem in der Berufungsinstanz geänderten Klageantrag im Wesentlichen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsurteil ist den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am zugestellt worden.

2Mit einem am Dienstag, dem (Tag nach Pfingstmontag), per Telefax beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Beklagte persönlich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen. Dem nochmals am über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eingereichten Prozesskostenhilfegesuch war eine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten mit Belegen beigefügt.

3II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

41. Er ist zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden, aber ohne Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

5a) Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen (, NJW 2017, 735 Rn. 7).

6Der Beklagte hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am , dem letzten Tag der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, die einen Monat nach Zustellung des Berufungsurteils betrug (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und wegen des auf einen allgemeinen Feiertag fallenden Fristendes mit Ablauf des nächsten Werktages endete (§ 222 Abs. 2 ZPO), beim Bundesgerichtshof eingereicht. Diesem Gesuch waren die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege nicht beigefügt; es enthielt auch keinen Verweis auf ein in der Berufungsinstanz verwendetes Formular mit der Versicherung, dass die Verhältnisse sich nicht verändert hätten (vgl. , FamRZ 2004, 1961 unter II [juris Rn. 2]). Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Belege gingen erst mit dem nochmals über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eingereichten Antrag am und somit einen Tag nach Fristablauf beim Bundesgerichtshof ein.

7b) Ein Hinweis auf das Fehlen der Erklärung und der Belege konnte dem Beklagen nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt werden, weil der Antrag erst am letzten Tag der Frist einging und eine Prüfung der Vollständigkeit des Prozesskostenhilfeantrags im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen konnte. Nach Fristablauf brauchte dem Beklagten ein Hinweis nicht mehr erteilt zu werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht Betracht. Hat eine Partei ihr Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren nicht unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht, war sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einzuhalten (, NJW 2017, 735 Rn. 7 m.w.N.).

82. Im Übrigen ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch in der Sache unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:110123BIVZA9.22.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-33382