BGH Beschluss v. - NotZ 6/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6; BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8; BNotO § 111 Abs. 4 Satz 1

Instanzenzug: OLG Celle vom

Gründe

I.

Der 1948 geborene Antragsteller ist seit 1982 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht W. und dem Landgericht B. zugelassen. Am wurde er zum Notar mit Amtssitz in W. bestellt.

Mit Verfügung vom enthob der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig seines Amts als Notar, weil dringende Gründe dafür sprächen, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle am zurück. Die gegen diesen Beschluß vom Antragsteller erhobene sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluß vom - NotZ 2/04).

Mit Schreiben vom hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, daß er nunmehr dessen endgültige Amtsenthebung beabsichtige. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 50 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Mit Beschluß vom hat das Oberlandesgericht Celle daraufhin festgestellt, daß die Voraussetzungen für die endgültige Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 BNotO vorliegen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO).

2. Die sofortige Beschwerde hat indessen in der Sache keinen Erfolg.

a) Die tatsächlichen Feststellungen zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Antragstellers, auf denen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gründet, entsprechen in allen wesentlichen Punkten denjenigen, die bereits der vorläufigen Amtsenthebung des Antragstellers zugrunde lagen und vom Senat bereits in seinem Beschluß vom (NotZ 2/04) im einzelnen dargestellt worden sind. Da sie vom Antragsteller nicht in substantiierter Weise in Zweifel gezogen werden, nimmt der Senat hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Zwar hat er mit Schriftsatz vom beim Oberlandesgericht in dem Verfahren NotZ 17/04 vorgetragen, daß seine schwierige finanzielle Lage keinen "Ewigkeitscharakter" habe und er erfolgreich versuche, seine Schulden schrittweise zu tilgen. Obwohl ihm hierzu mehrfach Gelegenheit gegeben worden war, hat es der Antragsteller jedoch unterlassen mitzuteilen, welche Verbindlichkeiten er in welchem Umfang zu reduzieren vermochte und mit welchen Mitteln er den Schuldenabbau betreiben will. Auch das Vorbringen im Schriftsatz vom ist nicht hinreichend konkretisiert und im übrigen nicht belegt. Es ist daher weder erkennbar, daß sich seine wirtschaftliche Situation seit dem Senatsbeschluß vom auch nur in geringem Umfang zum Positiven gewendet hätte, noch, daß hierfür in Zukunft eine realistische Aussicht besteht. Die weitere Entwicklung zeigt vielmehr, daß eine auch nur ansatzweise Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers nicht eingetreten ist: Am wurde er vor dem Amtsgericht W. auf Zahlung von 533,05 € nebst Zinsen für gelieferte Fachliteratur verklagt. Am erwirkte der Vermieter der Kanzleiräume des Antragstellers beim Landgericht B. ein - rechtskräftig gewordenes - Versäumnisurteil auf deren Räumung, am eine ehemalige Angestellte beim Arbeitsgericht B. einen Vollstreckungsbescheid über rückständigen Lohn in Höhe von 1.988,19 € nebst Zinsen und Kosten, der ebenfalls rechtskräftig wurde.

Am gab der Antragsteller die eidesstattliche Versicherung ab. Das hierzu vorgelegte Vermögensverzeichnis bestätigt ebenfalls die bisher getroffenen Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Antragstellers. Danach weisen nur ein - hier bedeutungsloses - Fremdgeldkonto des Antragstellers beim Bankhaus S. sowie ein Konto bei der D. geringfügige Habensalden auf; jedoch liegt hinsichtlich der Ansprüche des Antragstellers aus dem Girovertrag mit der D. (mitgeteiltes Guthaben zum : 234,12 €) ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zur Befriedigung einer Forderung gegen den Antragsteller in Höhe von 6.100 € vor. Die übrigen vier angegebenen Konten stehen im Soll, überwiegend mit erheblichen Beträgen (Bankhaus S. : 13.494,37 €; N. : 9.391,88 € bzw. 51.866,27 €). Allerdings gibt der Antragsteller in dem Vermögensverzeichnis auch an, daß er aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar monatlich 3.000 € erlöse. Abgesehen davon, daß nicht erkennbar ist, ob es sich hierbei um einen dem Antragsteller nach Abzug aller Kosten verbleibenden Betrag handelt, ist dieses Einkommen ersichtlich weder geeignet, die Abdeckung der laufenden Verbindlichkeiten des Antragstellers zu gewährleisten noch einen Abbau seiner Schulden zu ermöglichen. Die weiteren Einkünfte des Antragstellers von 300 € monatlich aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung in W. sind an die Grundstücksverwaltungsfirma zur Deckung der Kosten für Sanierungsarbeiten abgetreten.

b) Mit Recht hat das Oberlandesgericht danach angenommen, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 BNotO) sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). Seine rechtliche Würdigung steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, wie sie bereits im Beschluß vom (NotZ 2/04) im einzelnen dargestellt worden ist. Der Senat nimmt daher auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Entscheidung Bezug. Dies gilt insbesondere auch, soweit der Antragsteller vor dem Oberlandesgericht erneut eingewandt hat, im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO könne eine durch die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Art der Wirtschaftsführung des Notars bedingte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht angenommen werden, so lange der Notar sein Amt ohne Beanstandungen ausübe. Im übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, daß bei Eintritt des Vermögensverfalls, wie er hier ebenfalls vorliegt, da der Antragsteller nicht mehr in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschluß vom - NotZ 15/03 - NJW-RR 2004, 710 m.w.N.), die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO nicht die gesonderte Feststellung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden voraussetzt, sondern der Vermögensverfall diese Gefährdung in sich schließt (Senat, Beschluß vom - NotZ 23/03 - NJW 2004, 2018).

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
HAAAC-01610

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein