BGH Beschluss v. - NotZ 46/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BNotO § 113a; VONot § 39

Instanzenzug: OLG Dresden DSNot 19/05 vom

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Diese erhob, gestützt auf § 113a BNotO in Verbindung mit ihrer Hauptsatzung und ihrer für das betreffende Kalenderjahr erlassenen Abgabensatzung, bei dem Antragsteller Abgaben für den Monat April 2005 in Höhe von 3.218 €. Der Antragsteller hält diesen Bescheid, vor allem im Hinblick auf den , 1299/94, 1332/95, 613/97 - NJW 2005, 45), für rechtswidrig. Er hat gerichtliche Entscheidung beantragt, insbesondere mit dem Begehren, den Bescheid der Antragsgegnerin vom aufzuheben, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Abgaben nach einer anderen, gerichtlich festzulegenden "verfassungsgemäßen Maßgabe" neu festzusetzen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin ist rechtmäßig; er verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 111 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO). Die Antragsgegnerin ist demgemäß nicht zu verpflichten, den Antragsteller neu zu bescheiden.

Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die "Beschwerdegründe" geben nur Anlass zu folgender Ergänzung:

1. Der vorzitierte enthält (aaO S. 49 unter D II 1.) durchaus auch eine wirksame Weitergeltungsanordnung für den - ausdrücklich genannten - § 113a BNotO (vgl. im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom - NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75 f - Verfassungsbeschwerde durch nicht angenommen - und vom - NotZ 15/05 unveröffentlicht Umdruck S. 4). Damit bestand für die Satzungen der Antragsgegnerin eine "weiter", also auch in der Zeit vor der Entscheidung des (noch bis zum ) tragende Ermächtigungsgrundlage.

2. Die Antragsgegnerin ist durch § 39 VONot wirksam als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen errichtet worden. Insoweit bestehen weder von Seiten des Bundes- (Art. 83, 84 Abs. 1 GG) noch von Seiten des Landesverfassungsrechts (Art. 83 Abs. 1 LV) Bedenken (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom aaO S. 76), die - wie beantragt - Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Sächsischen Verfassungsgerichtshof geben könnten.

3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht über die von dem Bundesverfassungsgericht (aaO S. 46 ff, 49 unter C II und D I) entschiedene Verfassungswidrigkeit der § 39 VONot, § 113a BNotO 1998 hinaus kein Grund, die Rechtsmäßigkeit der Abgabensatzung und des Abgabenbescheides in Frage zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat sonst keine Beanstandungen erhoben (vgl. Senatsbeschlüsse vom aaO S. 77 f und vom - NotZ 2/05 unveröffentlicht Umdruck S. 6 f, NotZ 3/05 juris Rn. 12 und NotZ 4/05 unveröffentlicht Umdruck S. 5 f - Verfassungsbeschwerde durch nicht angenommen).

4. Das Verfahren ist weder im Hinblick auf noch anhängige Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten des Freistaates Sachsen noch aus sonstigen Gründen bis zu der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen gesetzlichen Neuregelung auszusetzen. Die bis Ende 2006 angeordnete weitere Anwendbarkeit des als verfassungswidrig erkannten Rechts sollte eine verlässliche Finanzierung der Antragsgegnerin - auf der Grundlage des bisherigen Rechts - sicherstellen (vgl. BVerfG aaO S. 49 unter D II 1.); diese Wirkung der verfassungsrechtlichen Weitergeltungsanordnung würde, wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, durch die von dem Antragsteller angestrebte Aussetzung der Abgabenerhebung ausgehebelt.

5. Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 3 EGV ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht veranlasst.

Fundstelle(n):
HAAAC-01594

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein