Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 42 Abs. 2
Gründe
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230; , NJW-RR 2003, 281; Beschl. v. - IX ZR 137/00, WM 2003, 847, 848). Das ist hier nicht der Fall.
Die Richter, gegen die sich das Gesuch richtet, haben an einem Beschluß des Senats mitgewirkt, durch den ein Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart mit der Begründung verworfen worden ist, daß der angefochtene Beschluß jedenfalls mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar sei und auch eine "außerordentliche Beschwerde" nicht in Betracht komme. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß hierbei in einer die Besorgnis der Befangenheit begründenden Weise sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Das gilt auch, soweit der Antragsteller meint, er habe kein Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof eingereicht bzw. es sei "zuerst über die vom Landgericht bzw. Oberlandesgericht zu bearbeitenden Rechtsmittel zu entscheiden". Daß diese Auffassung in dem Beschluß nicht geteilt worden ist, begründet weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch die Besorgnis der Befangenheit der mitwirkenden Richter. Ebensowenig wird diese Besorgnis hinsichtlich des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch durch die vom Antragsteller gegen diesen erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden begründet. Beide Parteien eines Rechtsstreits haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter; durch eine - voraussetzungslos mögliche - Dienstaufsichtsbeschwerde kann eine Partei der anderen nicht diesen Anspruch nehmen.
Fundstelle(n):
DAAAC-01312
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein